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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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(2) Wer verschiedenen Personen Räumlichkeiten <strong>für</strong> den<br />

Geschlechtsverkehr oder <strong>für</strong> Unzucht bereitstellt, wir mit einer Haftstrafe<br />

von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 100-500 BGL bestraft.<br />

(3) Die Strafe <strong>für</strong> Handlungen gemäß Absatz 1 und 2, die aus kommerziellen<br />

Motiven erfolgen, ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Jahren und<br />

eine Geldstrafe von 500-1.000 BGL.<br />

(4) Wer eine andere Person überredet oder zwingt, Betäubungsmittel<br />

und/oder entsprechende Substanzen <strong>zum</strong> Zweck der Prostitution,<br />

Vermittlung, homosexueller Praktiken oder Unzucht zu verwenden,<br />

wird mit einer Haftstrafe zwischen 5 und 15 Jahren und einer Geldstrafe<br />

von 20.000-50.000 BGL bestraft.<br />

(5)Wurde die Handlung von einer der folgenden Personen durchgeführt:<br />

1. einer Person, die auf Anweisung oder in Erfüllung einer Entscheidung<br />

einer Gruppe <strong>des</strong> organisierten Verbrechens handelt;<br />

2. gegen einen Minderjährigen, Unmündigen oder eine geistig behinderte<br />

Person;<br />

3. gegen mehr als zwei Personen; oder<br />

4. wiederholt;<br />

wird diese Person mit einer Haftstrafe zwischen zehn bis zwanzig Jahren<br />

und einer Geldstrafe von 100.000-300.000 BGL bestraft.<br />

(6) Eine Person, die minderjährige Personen zur Unsittlichkeit verführt,<br />

wird mit einer Haftstrafe zwischen zwei und acht Jahren bestraft.<br />

Artikel 155b (Letzte Änderung, SG Nr. 26/2010)<br />

Wer eine Person, die noch nicht das Schutzalter erreicht hat, oder<br />

eine Person von 14 Jahren dazu überredet, sich an einem realen, virtuellen<br />

oder simulierten Geschlechtsverkehr zwischen Personen <strong>des</strong>selben<br />

oder unterschiedlichen Geschlechts zu beteiligen oder sich<br />

sexuelle Darstellungen menschlicher Geschlechtsteile, Analverkehr,<br />

Masturbation, sadomasochistische Sexualpraktiken anzuschauen, wird<br />

zu einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder auf Bewährung verurteilt.<br />

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