Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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aufweisen, verliert jede Zustimmung zu sexuellen Handlungen aufgrund<br />
ihres „Abhängigkeitsverhältnisses“ ihre Gültigkeit. Dieser Begriff<br />
beschreibt Situationen der körperlichen, psychischen, emotionalen,<br />
familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit, einschließlich<br />
der Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol oder deren Einfluss <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt, an dem die Straftaten begangen werden. Der dritte Fall betrifft<br />
den Missbrauch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zu Kindern<br />
oder einer Stellung einer biologischen, sozialen oder religiösen Autorität<br />
seitens <strong>des</strong>Täters, Kinder im Hinblick auf sexuelle Beziehungen zu diesen<br />
zu kontrollieren, zu bestrafen oder zu belohnen. Diese aufVertrauen basierenden<br />
Beziehungen existieren in biologischen und Adoptionsfamilien,<br />
zu Personen, die die Aufgabe haben, Kinder auszubilden, Personen, die<br />
therapeutische oder medizinische Versorgung leisten, und Personen, die<br />
auf freiwilliger Basis mit Kindern arbeiten.<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> definiert nicht die Formulierung „sexuelle<br />
Handlungen” und schreibt kein gesetzliches Min<strong>des</strong>talter <strong>für</strong> sexuelle<br />
Beziehungen vor. Es überlässt, angesichts derVielfalt <strong>des</strong> innerstaatlichen<br />
Rechts, die Defi nition jeder Vertragspartei. Es versucht nicht, sexuelle<br />
Handlungen zwischen mündigen Jugendlichen zu kriminalisieren, die<br />
ihre eigene Sexualität entdecken, selbst wenn einer der Jugendlichen<br />
oder beide noch nicht das Schutzalter <strong>für</strong> sexuelle Handlungen erreicht<br />
hat/haben. Sein Ziel ist nicht, die mündige Entscheidung zu sexuellen<br />
Beziehungen zwischen Minderjährigen im Kontext ihrer sexuellen Reifung<br />
zu regeln.<br />
Straftaten in Bezug auf Kinderprostitution<br />
Laut <strong>Übereinkommen</strong> wird Kinderprostitution verstanden als<br />
Benutzung von Kindern bei sexuellen Handlungen, <strong>für</strong> die Geld oder<br />
jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder<br />
versprochen wird, unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Kind<br />
oder einem Dritten erfolgt. Das folgende vorsätzliche Verhalten gilt<br />
als Straftat:<br />
Anwerbung oder Zuführung eines Kin<strong>des</strong> zur Prostitution;<br />
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