Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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2. eine Person, deren besondere Hilflosigkeit aufgrund von Alter,<br />
Krankheit, Behinderung, psychischer oder körperlicher Beeinträchtigung<br />
oder Schwangerschaft <strong>für</strong> den Täter erkennbar und diesem bekannt<br />
war;<br />
Schweiz<br />
Die Schweiz ist einer von mehreren Staaten, in denen es ausdrückliche<br />
Bestimmungen über sexuelle Handlungen mit abhängigen Personen<br />
gibt.<br />
Art. 188 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches - Sexuelle Handlungen mit Abhängigen<br />
1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von<br />
ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf<br />
andereWeise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er<br />
diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung<br />
ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />
2. Ist die verletzte Person mit demTäter eine Ehe oder eine eingetragene<br />
Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der<br />
Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung<br />
absehen.<br />
Während die erste Form <strong>des</strong> Missbrauchs Kinder betrifft, die noch nicht<br />
das Schutzalter <strong>für</strong> sexuelle Handlungen erreicht haben, und diese<br />
Beziehungen a fortiori als ungesetzlich beschrieben werden, bezieht<br />
sich die zweite Form auf Kinder, die das Schutzalter erreicht, aber immer<br />
noch minderjährig sind (jünger als 18 Jahre), woraus sich die Frage nach<br />
der Zustimmung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> <strong>zum</strong> Vollziehen der sexuellen Handlungen<br />
ergeben kann. Wenn Nötigung, Gewalt oder Drohungen eingesetzt werden,<br />
kann man klar davon ausgehen können, dass die Zustimmung <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> fehlt. In Fällen <strong>des</strong> Missbrauchs von Kindern, die eine besondere<br />
Hilflosigkeit aufgrund körperlicher/sensorischer Beeinträchtigungen und<br />
intellektueller/geistiger Behinderungen<br />
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