Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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am erstenTag <strong>des</strong> Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei<br />
Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.<br />
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in<br />
Bezug auf je<strong>des</strong> darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den<br />
Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> gerichtete Notifikation zurückgenommen<br />
werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag <strong>des</strong> Monats<br />
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang<br />
der Notifikation beim Generalsekretär folgt.<br />
Artikel 48 – Vorbehalte<br />
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenenVorbehalte sindVorbehalte<br />
zu diesem <strong>Übereinkommen</strong> nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen<br />
werden.<br />
Artikel 49 – Kündigung<br />
(1) Jede Vertragspartei kann dieses <strong>Übereinkommen</strong> jederzeit durch<br />
eine an den Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> gerichtete Notifikation<br />
kündigen.<br />
(2) Die Kündigung wird am erstenTag <strong>des</strong> Monats wirksam, der auf einen<br />
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim<br />
Generalsekretär folgt.<br />
Artikel 50 – Notifikation<br />
Der Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> notifiziert den Mitgliedstaaten<br />
<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong>, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der<br />
Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung<br />
dieses <strong>Übereinkommen</strong>s und jedem nach Artikel 46 <strong>zum</strong> Beitritt zu diesem<br />
<strong>Übereinkommen</strong> eingeladenen Staat<br />
a) jede Unterzeichnung;<br />
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder<br />
Beitrittsurkunde;<br />
c) jeden Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses <strong>Übereinkommen</strong>s nach<br />
den Artikeln 45 und 46;<br />
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