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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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am erstenTag <strong>des</strong> Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei<br />

Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.<br />

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in<br />

Bezug auf je<strong>des</strong> darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den<br />

Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> gerichtete Notifikation zurückgenommen<br />

werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag <strong>des</strong> Monats<br />

wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang<br />

der Notifikation beim Generalsekretär folgt.<br />

Artikel 48 – Vorbehalte<br />

Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenenVorbehalte sindVorbehalte<br />

zu diesem <strong>Übereinkommen</strong> nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen<br />

werden.<br />

Artikel 49 – Kündigung<br />

(1) Jede Vertragspartei kann dieses <strong>Übereinkommen</strong> jederzeit durch<br />

eine an den Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> gerichtete Notifikation<br />

kündigen.<br />

(2) Die Kündigung wird am erstenTag <strong>des</strong> Monats wirksam, der auf einen<br />

Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim<br />

Generalsekretär folgt.<br />

Artikel 50 – Notifikation<br />

Der Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> notifiziert den Mitgliedstaaten<br />

<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong>, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der<br />

Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung<br />

dieses <strong>Übereinkommen</strong>s und jedem nach Artikel 46 <strong>zum</strong> Beitritt zu diesem<br />

<strong>Übereinkommen</strong> eingeladenen Staat<br />

a) jede Unterzeichnung;<br />

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder<br />

Beitrittsurkunde;<br />

c) jeden Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses <strong>Übereinkommen</strong>s nach<br />

den Artikeln 45 und 46;<br />

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