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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Dienstleistungen sowie über die Möglichkeit, dass die strafrechtlich<br />

verfolgte oder verurteilte Person auf freien Fuß gesetzt wird;<br />

Gewährleistung, dass die Kinder sowie ihre Familien und <strong>für</strong> sie<br />

aussagende Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung, wiederholter<br />

Viktimisierung oder einer direkten Konfrontation mit dem mutmaßlichen<br />

Täter der Straftat geschützt werden, es sei denn, eine solche<br />

ist erforderlich und <strong>für</strong> die Ermittlungen von Nutzen,;<br />

Zugeständnis der Möglichkeit <strong>für</strong> die Kinder, angehört zu werden,<br />

Beweise vorzulegen, sowie den Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere<br />

ihrer Identität und ihres Bil<strong>des</strong>, zu geniessen;<br />

Einleiten der Strafverfolgung, ohne dass das Opfer eine Anzeige<br />

erstatten muss, und Fortsetzung der Ermittlungen, wenn das Opfer<br />

seine/ihre Anzeige, aus welchen Gründen auch immer, zurückzieht.<br />

Kindlichen Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch<br />

werden auch eine Reihe anderer Rechte garantiert:<br />

das Recht auf Information über den Stand der Gerichtsund<br />

Verwaltungsverfahren (in einigen Staaten sind<br />

Entschädigungsverfahren Verwaltungsangelegenheiten);<br />

das Recht der Opfer auf kostenlosen Rechtsbeistand, wenn dies vorgesehen<br />

ist. Der Zugang zu einem kostenlosen Rechtsbeistand erfolgt<br />

nicht automatisch, obwohl die Vertragsparteien auf das Fallrecht <strong>des</strong><br />

Europäischen Gerichtshofs <strong>für</strong> Menschenrechte verwiesen seien,<br />

gemäß dem ein wirksamer Zugang <strong>zum</strong> Gericht die kostenlose Hilfe<br />

eines Rechtsanwaltes erforderlich machen kann. Es ist erforderlich,<br />

zu bestimmen, ob es <strong>für</strong> die betreffende Person nützlich wäre, ohne<br />

Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen, d. h., ob er/sie seinen/ihren<br />

Fall angemessen und zufriedenstellend vertreten könnte (Urteil im<br />

Fall Airey gegen Irland, 9. Oktober 1979). Die Feststellung liegt beim<br />

Gericht, ob im Interesse der Gerechtigkeit eine mittellose Partei, die<br />

sich keinen Anwalt leisten kann, Rechtsbeistand erhalten muss;<br />

das Recht, bei Gerichtsverfahren durch einen Sondervertreter vertreten<br />

zu sein, wenn die Inhaber der elterlichen Verantwortung<br />

oder jene, die <strong>für</strong> die Verteidigung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zuständig sind, auf<br />

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