Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Dienstleistungen sowie über die Möglichkeit, dass die strafrechtlich<br />
verfolgte oder verurteilte Person auf freien Fuß gesetzt wird;<br />
Gewährleistung, dass die Kinder sowie ihre Familien und <strong>für</strong> sie<br />
aussagende Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung, wiederholter<br />
Viktimisierung oder einer direkten Konfrontation mit dem mutmaßlichen<br />
Täter der Straftat geschützt werden, es sei denn, eine solche<br />
ist erforderlich und <strong>für</strong> die Ermittlungen von Nutzen,;<br />
Zugeständnis der Möglichkeit <strong>für</strong> die Kinder, angehört zu werden,<br />
Beweise vorzulegen, sowie den Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere<br />
ihrer Identität und ihres Bil<strong>des</strong>, zu geniessen;<br />
Einleiten der Strafverfolgung, ohne dass das Opfer eine Anzeige<br />
erstatten muss, und Fortsetzung der Ermittlungen, wenn das Opfer<br />
seine/ihre Anzeige, aus welchen Gründen auch immer, zurückzieht.<br />
Kindlichen Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch<br />
werden auch eine Reihe anderer Rechte garantiert:<br />
das Recht auf Information über den Stand der Gerichtsund<br />
Verwaltungsverfahren (in einigen Staaten sind<br />
Entschädigungsverfahren Verwaltungsangelegenheiten);<br />
das Recht der Opfer auf kostenlosen Rechtsbeistand, wenn dies vorgesehen<br />
ist. Der Zugang zu einem kostenlosen Rechtsbeistand erfolgt<br />
nicht automatisch, obwohl die Vertragsparteien auf das Fallrecht <strong>des</strong><br />
Europäischen Gerichtshofs <strong>für</strong> Menschenrechte verwiesen seien,<br />
gemäß dem ein wirksamer Zugang <strong>zum</strong> Gericht die kostenlose Hilfe<br />
eines Rechtsanwaltes erforderlich machen kann. Es ist erforderlich,<br />
zu bestimmen, ob es <strong>für</strong> die betreffende Person nützlich wäre, ohne<br />
Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen, d. h., ob er/sie seinen/ihren<br />
Fall angemessen und zufriedenstellend vertreten könnte (Urteil im<br />
Fall Airey gegen Irland, 9. Oktober 1979). Die Feststellung liegt beim<br />
Gericht, ob im Interesse der Gerechtigkeit eine mittellose Partei, die<br />
sich keinen Anwalt leisten kann, Rechtsbeistand erhalten muss;<br />
das Recht, bei Gerichtsverfahren durch einen Sondervertreter vertreten<br />
zu sein, wenn die Inhaber der elterlichen Verantwortung<br />
oder jene, die <strong>für</strong> die Verteidigung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zuständig sind, auf<br />
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