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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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1. wenn diese eine Verstümmlung oder eine dauerhafte Behinderung<br />

zur Folge hat;<br />

2. wenn sie gegen eine/n Minderjährige/n jünger als 15 Jahre begangen<br />

wird;<br />

3. wenn sie gegen eine Person begangen wird, deren besondere<br />

Hilflosigkeit aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, einer psychischen<br />

oder körperlichen Beeinträchtigungen oder Schwangerschaft<br />

<strong>für</strong> den Täter erkennbar und diesem bekannt war;<br />

4. wenn sie durch einen gesetzlichen, biologischen oder adoptierten<br />

Verwandten oder durch eine andere Person begangen wird, die<br />

Autorität über das Opfer hat;<br />

5. wenn sie durch eine Person begangen wird, welche die ihm im<br />

Rahmen seiner/ihrer Funktion übertragene Autorität ausnutzt;<br />

6. wenn sie von mehreren Personen begangen wird, die als Täter oder<br />

Mittäter handeln;<br />

7. wenn sie unter Einsatz einer Waffe oder unter Androhung <strong>des</strong><br />

Einsatzes einer Waff e begangen wird;<br />

8. wenn das Opfer über ein Telekommunikationsnetzwerk <strong>für</strong> die<br />

Verbreitung von Botschaften <strong>für</strong> unbestimmte Zielgruppen mit dem<br />

Täter in Kontakt kam;<br />

9. wenn sie aufgrund der sexuellen Orientierung <strong>des</strong> Opfers erfolgte.<br />

ARTIKEL 222-29<br />

Rechtsverordnung Nr. 2000-916 vom 19. September 2000, Artikel 3,<br />

Amtsblatt vom 22. September, am 1. Januar in Kraft getreten<br />

Andere sexuelle Übergriffe außer Vergewaltigung werden mit<br />

Freiheitsentzug von sieben Jahren und einer Geldstrafe von € 100.000<br />

bestraft, wenn sie gegen folgende Personen begangen werden:<br />

1. eine/n Minderjährige/n jünger als 15 Jahre;<br />

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