Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Sanktionen und Strafschärfungsgründe<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> verpflichtet die Vertragsparteien, „wirksame,<br />
angemessene und abschreckende Sanktionen“ zu verabschieden. Im<br />
Fall von Personen, die eine Straftat begehen, können diese Sanktionen<br />
Freiheitsentzug und sogar die Auslieferung einschließen. Bei juristischen<br />
Personen können Geldsanktionen verhängt werden. Die strafrechtliche<br />
Verantwortlichkeit kann die Beschlagnahmung von Dokumenten, Gütern<br />
und anderen Gegenständen einschließen, die <strong>für</strong> das Begehen der Straftat<br />
benutzt wurden, sowie Sanktionen einschließen, z.B. das Schließen einer<br />
Einrichtung, in der die Straftat begangen wurde, einVerbot der Ausübung<br />
einerTätigkeit, die den Kontakt mit Kindern einschließt, oder eine gerichtliche<br />
Aufsicht.<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> sieht unter bestimmten Umständen eine härtere<br />
Bestrafung vor, <strong>zum</strong> Beispiel wenn durch die Straftat die Gesundheit<br />
<strong>des</strong> Opfers körperlich und geistig schwer geschädigt wurde, wenn es<br />
Folterungen oder schwere Gewaltanwendung gab, wenn das Leben <strong>des</strong><br />
Opfers in Gefahr war, wenn das Opfer und derTäter derselben Familie oder<br />
demselben Umfeld angehören, wenn die Straftat von mehreren Personen<br />
gemeinschaftlich oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durchgeführt<br />
wurde und wenn der Täter bereits in der Vergangenheit wegen<br />
ähnlicher Straftaten verurteilt wurde.<br />
Vorstrafen<br />
Die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern<br />
geschieht manchmal organisiert und grenzüberschreitend durch kriminelle<br />
Vereinigungen oder Personen, die bereits in mehreren Staaten<br />
angeklagt und verurteilt wurden. Auf innerstaatlicher Ebene sehen viele<br />
Rechtssysteme eine andere, härtere Strafe vor, wenn eine Person vorbestraft<br />
ist. Das <strong>Übereinkommen</strong> bestätigt diese Möglichkeit, verpfl ichtet<br />
jedoch die Gerichte nicht dazu, festzustellen, ob angeklagte Personen<br />
bereits von den Gerichten anderer Vertragsstaaten verurteilt wurden.<br />
Es sei nichts<strong>des</strong>totrotz darauf hingewiesen, dass laut Artikel 13 <strong>des</strong><br />
Europäischen <strong>Übereinkommen</strong>s über die Rechtshilfe bei Strafsachen<br />
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