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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch<br />

Angehörige <strong>des</strong> Gesundheitspersonals sind aufgrund ihres regelmäßigen<br />

Kontakts zu Kindern oder deren Familien wichtige Akteure im<br />

Hinblick auf den Schutz <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls. Ihre Rolle sollte anerkanntermassen<br />

nicht auf das Korrigieren von familiären Dysfunktionen<br />

beschränken werden, die Ursache von Problemen sind. Die Rolle <strong>des</strong><br />

Gesundheitspersonals sollte auch darin bestehen, Hinweise auf ausgeübte<br />

Gewalt geben und die zuständigen Stellen alarmieren. Ohne dies<br />

verpfl ichtend zu machen, ermöglicht es das <strong>Übereinkommen</strong> Ärzten,<br />

Psychiatern, Psychotherapeuten und anderen regelmässig mit Kindern<br />

arbeitenden Personen , die berufliche Schweigepflicht zu brechen, um den<br />

Sozialdiensten Situationen zu melden, bei denen sie berechtigt vermuten,<br />

dass Kinder Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs sind.<br />

Jede andere Person, der eine mutmaßliche sexuelle Ausbeutung oder<br />

ein mutmaßlicher sexueller Missbrauch von Kindern bekannt ist, wird<br />

aufgefordert, dies den zuständigen Stellen zu melden.<br />

Norwegen<br />

Die norwegische Zivilgesetzgebung enthält klare Vorschriften bezüglich<br />

der Pflicht, die Polizei zu kontaktieren oder auf andere Weise das<br />

Begehen schwerer Straftaten zu verhindern (Erklärungen seitens <strong>des</strong><br />

Justizministeriums und der Polizei).<br />

– Das Allgemeine Strafgesetzbuch 1902 § 139 wurde per Gesetz vom<br />

25.06.2010 Nr. 47 geändert, um die Pflicht zur Verhinderung von<br />

schweren Straftaten zu verstärken.<br />

– Laut Änderung ist es ausreichend, wenn eine Person vermutet, dass<br />

eine Straftat verübt wird oder verübt werden soll, und zuverlässige<br />

Beweise sind nicht mehr erforderlich.<br />

– Des Weiteren wird erklärt, dass die Pflicht zur Verhinderung von<br />

Straftaten die Pflicht zur beruflichen Schweigepflicht überwiegt.<br />

– Darüber hinaus wird die Pflicht zurVerhinderung von Straftaten und<br />

die Bestrafung im Fall der Unterlassung auf zusätzliche Straftaten<br />

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