Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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d) jede nach Artikel 44 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt,<br />
zu dem sie in Kraft tritt;<br />
e) jede Kündigung nach Artikel 49;<br />
f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im<br />
Zusammenhang mit dem <strong>Übereinkommen</strong>;<br />
g) jeden Vorbehalt nach Artikel 48.<br />
Zu Urkund <strong>des</strong>sen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten<br />
dieses <strong>Übereinkommen</strong> unterschrieben. Geschehen zu XX am [Datum]<br />
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen<br />
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong><br />
hinterlegt wird. Der Generalsekretär <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> übermittelt allen<br />
Mitgliedstaaten <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong>, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der<br />
Ausarbeitung dieses <strong>Übereinkommen</strong>s beteiligt haben, der Europäischen<br />
Gemeinschaft und allen <strong>zum</strong> Beitritt zu dem <strong>Übereinkommen</strong> eingeladenen<br />
Staaten beglaubigte Abschriften.