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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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(2) Um die wirksame Durchführung dieses <strong>Übereinkommen</strong>s durch die<br />

Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses <strong>Übereinkommen</strong><br />

ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.<br />

Artikel 2 – Nichtdiskriminierungsgrundsatz<br />

Die Durchführung dieses <strong>Übereinkommen</strong>s durch die Vertragsparteien,<br />

insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz der<br />

Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen <strong>des</strong><br />

Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen<br />

oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,<br />

der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, <strong>des</strong> Vermögens, der<br />

Geburt, der sexuellen Ausrichtung, <strong>des</strong> Gesundheitszustands, einer<br />

Behinderung oder <strong>des</strong> sonstigen Status zu gewährleisten.<br />

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses <strong>Übereinkommen</strong>s<br />

96<br />

a) bedeutet„Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;<br />

b) schließt der Ausdruck „sexuelle Ausbeutung und sexueller<br />

Missbrauch von Kindern“ dieVerhaltensweisen nach den Artikeln<br />

18 bis 23 dieses <strong>Übereinkommen</strong>s ein;<br />

c) bedeutet„Opfer“ ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem<br />

Missbrauch ausgesetzt ist.<br />

Kapitel II – Präventive Maßnahmen<br />

Artikel 4 – Grundsätze<br />

JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />

Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und <strong>des</strong><br />

sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu<br />

schützen.

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