Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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(2) Um die wirksame Durchführung dieses <strong>Übereinkommen</strong>s durch die<br />
Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses <strong>Übereinkommen</strong><br />
ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.<br />
Artikel 2 – Nichtdiskriminierungsgrundsatz<br />
Die Durchführung dieses <strong>Übereinkommen</strong>s durch die Vertragsparteien,<br />
insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz der<br />
Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen <strong>des</strong><br />
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen<br />
oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,<br />
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, <strong>des</strong> Vermögens, der<br />
Geburt, der sexuellen Ausrichtung, <strong>des</strong> Gesundheitszustands, einer<br />
Behinderung oder <strong>des</strong> sonstigen Status zu gewährleisten.<br />
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses <strong>Übereinkommen</strong>s<br />
96<br />
a) bedeutet„Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;<br />
b) schließt der Ausdruck „sexuelle Ausbeutung und sexueller<br />
Missbrauch von Kindern“ dieVerhaltensweisen nach den Artikeln<br />
18 bis 23 dieses <strong>Übereinkommen</strong>s ein;<br />
c) bedeutet„Opfer“ ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem<br />
Missbrauch ausgesetzt ist.<br />
Kapitel II – Präventive Maßnahmen<br />
Artikel 4 – Grundsätze<br />
JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />
Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und <strong>des</strong><br />
sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu<br />
schützen.