Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Artikel 242.1 <strong>des</strong> russischen Strafgesetzbuches: Herstellen und Verbreiten<br />
von Material oder Artikeln mit pornografischen Darstellungen von<br />
Minderjährigen<br />
1. Das Herstellen, Aufbewahren oder die Einfuhr über die Grenze der<br />
Russischen Föderation <strong>zum</strong> Zwecke der Verbreitung von Material<br />
oder Artikeln mit pornografischen Darstellungen von bekanntermaßen<br />
Minderjährigen sowie das Rekrutieren von bekanntermaßen<br />
Minderjährigen als Darsteller bei Unterhaltungsveranstaltungen pornografi<br />
scher Natur durch eine Person, die 18 Jahre alt ist,<br />
wird mit Freiheitsentzug von bis zu sechs Jahren bestraft.<br />
2. Die gleichen Taten begangen:<br />
a) von einem Elternteil oder einer anderen Person, die gesetzlich<br />
verpfl ichtet ist, einen Minderjährigen aufzuziehen, sowie von einem<br />
Pädagogen oder einem anderen Mitarbeiter, der <strong>für</strong> eine schulische,<br />
pädagogische, medizinische oder andere Institution arbeitet, und dem<br />
die Aufsicht über einen Minderjährigen übertragen wurde;<br />
b) in Bezug auf eine Person, von der bekannt ist, dass sie jünger als 14<br />
Jahre ist;<br />
c) von einer Gruppe von Personen mit vorheriger Absprache oder durch<br />
eine organisierte Gruppe,<br />
wird mit Freiheitsentzug von drei bis acht Jahren bestraft.<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> sieht die Möglichkeit einer Abweichung in zwei<br />
Fällen vor:<br />
die Herstellung oder der Besitz von simulierten oder wirklichen<br />
Darstellungen eines Kin<strong>des</strong>, das real nicht existiert;<br />
die Herstellung oder der Besitz von Darstellungen von Kindern, die<br />
das Schutzalter <strong>für</strong> sexuelle Handlungen erreicht haben, wenn die<br />
Darstellungen von ihnen mit ihrer Einwilligung und ausschließlich<br />
<strong>für</strong> ihren privaten Gebrauch hergestellt und besessen werden.<br />
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