Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Verantwortlichkeit juristischer Personen<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> verpfl ichtet die Vertragsparteien, in ihrem innerstaatlichen<br />
Recht eine Verantwortlichkeit juristischer Personen <strong>für</strong><br />
Sexualstraftaten einzuführen, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen<br />
Person in einer leitenden Position dieser juristischen Person begangen<br />
wurde oder wenn das Management es versäumt, einen Mitarbeiter zu<br />
überwachen und so die Begehung der Straftat begünstigt hat. Die Person<br />
in einer Führungsposition muss im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt<br />
haben (Befugnis, die juristische Person zu vertreten, Entscheidungen<br />
zu treffen oder Aufsicht zu führen). Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze<br />
der Vertragsparteien in diesem Bereich kann diese Verantwortlichkeit<br />
straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein. DieseVerantwortlichkeit<br />
berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen<br />
Personen. Es kann eineVerantwortlichkeit auf mehreren Ebenen gleichzeitig<br />
vorliegen. Ein wichtigerText zu diesemThema ist wiederum die kürzlich<br />
erfolgte Empfehlung 1934 (2010) der Parlamentarischen Versammlung<br />
<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> über Kin<strong>des</strong>missbrauch in Institutionen: Gewährleistung<br />
eines vollständigen Schutzes der Opfer;diese enthält mehrereVorschläge<br />
<strong>für</strong> gesetzgeberische, verwaltungsrechtliche und politische Maßnahmen,<br />
die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden können.<br />
Norwegen<br />
Das norwegische Recht enthält sehr umfangreiche und klare<br />
Bestimmungen zu Sexualstraftaten an Personen, die der Autorität<br />
oder der Aufsicht <strong>des</strong> Täters unterstehen, sowie zu Sexualstraftaten an<br />
Kindern unter 14 Jahren.<br />
Norwegisches Strafgesetzbuch Abschnitt 19 über Sexualstraftaten,<br />
§§194-201, 205 und 206<br />
194. Jede Person, die eine sexuelle Handlung mit einer Person durchführt,<br />
die in einem Heim oder einer Einrichtung <strong>des</strong> Strafvollzugs, <strong>des</strong><br />
Bewährungssystems oder der Polizei einsitzt, oder in eine Institution<br />
der Jugendhilfe eingewiesen wird, und die dort ihrer Autorität oder der<br />
Aufsicht untersteht, wird mit Freiheitsentzug von maximal fünf Jahren<br />
73