10.10.2013 Aufrufe

Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verantwortlichkeit juristischer Personen<br />

Das <strong>Übereinkommen</strong> verpfl ichtet die Vertragsparteien, in ihrem innerstaatlichen<br />

Recht eine Verantwortlichkeit juristischer Personen <strong>für</strong><br />

Sexualstraftaten einzuführen, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen<br />

Person in einer leitenden Position dieser juristischen Person begangen<br />

wurde oder wenn das Management es versäumt, einen Mitarbeiter zu<br />

überwachen und so die Begehung der Straftat begünstigt hat. Die Person<br />

in einer Führungsposition muss im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt<br />

haben (Befugnis, die juristische Person zu vertreten, Entscheidungen<br />

zu treffen oder Aufsicht zu führen). Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze<br />

der Vertragsparteien in diesem Bereich kann diese Verantwortlichkeit<br />

straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein. DieseVerantwortlichkeit<br />

berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen<br />

Personen. Es kann eineVerantwortlichkeit auf mehreren Ebenen gleichzeitig<br />

vorliegen. Ein wichtigerText zu diesemThema ist wiederum die kürzlich<br />

erfolgte Empfehlung 1934 (2010) der Parlamentarischen Versammlung<br />

<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> über Kin<strong>des</strong>missbrauch in Institutionen: Gewährleistung<br />

eines vollständigen Schutzes der Opfer;diese enthält mehrereVorschläge<br />

<strong>für</strong> gesetzgeberische, verwaltungsrechtliche und politische Maßnahmen,<br />

die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden können.<br />

Norwegen<br />

Das norwegische Recht enthält sehr umfangreiche und klare<br />

Bestimmungen zu Sexualstraftaten an Personen, die der Autorität<br />

oder der Aufsicht <strong>des</strong> Täters unterstehen, sowie zu Sexualstraftaten an<br />

Kindern unter 14 Jahren.<br />

Norwegisches Strafgesetzbuch Abschnitt 19 über Sexualstraftaten,<br />

§§194-201, 205 und 206<br />

194. Jede Person, die eine sexuelle Handlung mit einer Person durchführt,<br />

die in einem Heim oder einer Einrichtung <strong>des</strong> Strafvollzugs, <strong>des</strong><br />

Bewährungssystems oder der Polizei einsitzt, oder in eine Institution<br />

der Jugendhilfe eingewiesen wird, und die dort ihrer Autorität oder der<br />

Aufsicht untersteht, wird mit Freiheitsentzug von maximal fünf Jahren<br />

73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!