Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Schutz der Rechte von kindlichen Opfern von sexueller Ausbeutung<br />
und sexuellem Missbrauch;<br />
Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit bei<br />
der Bekämpfung dieses Phänomens.<br />
28<br />
Belgien<br />
In Folge der Arbeit der Nationalen Kommission zur Bekämpfung der<br />
sexuellen Ausbeutung von Kindern fügte das belgische Parlament bei<br />
der Verabschiedung seiner Verfassungsrevision vom 23. März 2000<br />
eine spezifische Bestimmung in die Verfassung ein, mit der Kinder als<br />
vollberechtigte„Verfassungssubjekte” anerkannt wurden.<br />
Artikel 22bis der belgischen Verfassung<br />
Je<strong>des</strong> Kind hat ein Recht auf Respektierung seiner sittlichen, körperlichen,<br />
geistigen und sexuellen Unversehrtheit.<br />
Nichtdiskriminierungsgrundsatz<br />
Das <strong>Übereinkommen</strong> verbietet die Diskriminierung (eine unterschiedliche<br />
Behandlung, <strong>für</strong> die es keine objektive und vernünftige Rechtfertigung<br />
gibt) bei der Umsetzung seiner Bestimmungen durch dieVertragsparteien,<br />
insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz der Rechte von<br />
Opfern. Die Liste der Gründe <strong>für</strong> eine Diskriminierung ist identisch mit<br />
jener in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und<br />
deren Zusatzprotokoll Nr. 12, d.h. Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache,<br />
Religion, politische oder andere Weltanschauung, nationale oder soziale<br />
Abstammung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Eigentum,<br />
Geburt oder ein sonstiger Status. Der Text deckt drei weitere Gründe ab:<br />
sexuelle Orientierung, Gesundheitszustand und Behinderung.<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Trotz der Vielschichtigkeit der Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten <strong>des</strong><br />
<strong>Europarats</strong> hat man sich auf gemeinsame Begriffsbestimmungen <strong>für</strong> die<br />
Zwecke dieses <strong>Übereinkommen</strong>s geeinigt:<br />
„Kind” – Gemäß der Defi nition, die im UN-<strong>Übereinkommen</strong> über die<br />
Rechte <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und im <strong>Übereinkommen</strong> <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> über