Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Präventive Interventionsprogramme und Maßnahmen<br />
Im <strong>Übereinkommen</strong> erwähnte präventive Maßnahmen umfassen u.a.<br />
jenen Personen, die <strong>für</strong>chten zukünftig eine Sexualstraftat an Kindern zu<br />
begehen, den Zugang zu Interventionsprogrammen oder Maßnahmen<br />
zu ermöglichen, die darauf abzielen, die Gefahr, solche Straftaten zu<br />
begehen, einzuschätzen und zu minimieren. Dieses Angebot ist eindeutig<br />
erforderlich, weil die Kinder ansonsten weiter in Gefahr sind und<br />
der Missbrauchskreislauf ungehindert weiterlaufen kann. Diese Option<br />
ist präventiv ausgerichtet und fi ndet auf Personen Anwendung, gegen<br />
die derzeit keine Ermittlung oder Strafverfolgung läuft und die keine<br />
Haftstrafe absitzen.<br />
Deutschland<br />
Viele Staaten haben neben ihren Strafgesetzen spezielle Gesetze<br />
im Hinblick auf den Schutz und die Unterstützung von Kindern<br />
und Jugendlichen. Dies trifft z.B. auf Deutschland zu, wo das 8.<br />
Buch <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches (Buch VIII) Bestimmungen über die<br />
Unterstützung von Kindern und Jugendlichen enthält (Kinder- und<br />
Jugendhilfe). Diese sind als Beispiele <strong>für</strong> die rechtliche Formulierung<br />
von Präventionsstrategien von besonderem Interesse.<br />
Sozialgesetzbuch,BuchVIII,§8a–SchutzauftragbeiKin<strong>des</strong>wohlgefährdung<br />
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> die<br />
Gefährdung <strong>des</strong> Wohls eines Kin<strong>des</strong> oder Jugendlichen bekannt, so<br />
hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte<br />
abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das<br />
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der<br />
wirksame Schutz <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen nicht in Frage<br />
gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die<br />
Gewährung von Hilfen <strong>für</strong> geeignet und notwendig, so hat es diese<br />
den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten<br />
anzubieten.<br />
(2) InVereinbarungen mit denTrägern von Einrichtungen und Diensten,<br />
die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass<br />
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