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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Präventive Interventionsprogramme und Maßnahmen<br />

Im <strong>Übereinkommen</strong> erwähnte präventive Maßnahmen umfassen u.a.<br />

jenen Personen, die <strong>für</strong>chten zukünftig eine Sexualstraftat an Kindern zu<br />

begehen, den Zugang zu Interventionsprogrammen oder Maßnahmen<br />

zu ermöglichen, die darauf abzielen, die Gefahr, solche Straftaten zu<br />

begehen, einzuschätzen und zu minimieren. Dieses Angebot ist eindeutig<br />

erforderlich, weil die Kinder ansonsten weiter in Gefahr sind und<br />

der Missbrauchskreislauf ungehindert weiterlaufen kann. Diese Option<br />

ist präventiv ausgerichtet und fi ndet auf Personen Anwendung, gegen<br />

die derzeit keine Ermittlung oder Strafverfolgung läuft und die keine<br />

Haftstrafe absitzen.<br />

Deutschland<br />

Viele Staaten haben neben ihren Strafgesetzen spezielle Gesetze<br />

im Hinblick auf den Schutz und die Unterstützung von Kindern<br />

und Jugendlichen. Dies trifft z.B. auf Deutschland zu, wo das 8.<br />

Buch <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches (Buch VIII) Bestimmungen über die<br />

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen enthält (Kinder- und<br />

Jugendhilfe). Diese sind als Beispiele <strong>für</strong> die rechtliche Formulierung<br />

von Präventionsstrategien von besonderem Interesse.<br />

Sozialgesetzbuch,BuchVIII,§8a–SchutzauftragbeiKin<strong>des</strong>wohlgefährdung<br />

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> die<br />

Gefährdung <strong>des</strong> Wohls eines Kin<strong>des</strong> oder Jugendlichen bekannt, so<br />

hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte<br />

abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das<br />

Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der<br />

wirksame Schutz <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen nicht in Frage<br />

gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die<br />

Gewährung von Hilfen <strong>für</strong> geeignet und notwendig, so hat es diese<br />

den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten<br />

anzubieten.<br />

(2) InVereinbarungen mit denTrägern von Einrichtungen und Diensten,<br />

die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass<br />

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