Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Nötigung eines Kin<strong>des</strong> zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus<br />
oder sonstige Ausbeutung eines Kin<strong>des</strong> zu solchen Zwecken;<br />
Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern.<br />
Der Tatbestand der Straftat ist selbst dann erfüllt, wenn die Benutzung<br />
eines Kin<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Prostitution nur gelegentlich erfolgt und selbst<br />
wenn die Vergütung nur versprochen wird. Strafen sind sowohl auf jene<br />
anwendbar, die Kinder anwerben, als auch auf jene, die diese Kinder<br />
ausnutzen.<br />
Malta<br />
Malta stellt das Anwerben einer minderjährigen Person <strong>für</strong> die<br />
Prostitution in einem spezifischen Paragraphen <strong>des</strong> Strafgesetzbuches<br />
unter Strafe (wohingegen in einigen anderen Staaten diese Straftat<br />
durch Paragraphen über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen<br />
abgedeckt wird).<br />
Artikel 204B <strong>des</strong> Strafgesetzbuches:<br />
(1) Wer zur sexuellen Befriedigung einer anderen Person einen<br />
Minderjährigen zur Prostitution anwirbt oder um diesen an pornografi<br />
schen Darstellungen teilnehmen zu lassen, wird mit Freiheitsentzug<br />
von achtzehn Monaten bis zu vier Jahren, mit oder ohne Einzelhaft,<br />
verurteilt.<br />
(2) In jedem der folgenden Fälle wird die Straftat mit Freiheitsentzug<br />
von zwei bis sechs Jahren, mit oder ohne Einzelhaft, bestraft:<br />
(a) wenn der Täter vorsätzlich oder mutwillig das Leben <strong>des</strong><br />
Minderjährigen gefährdet hat;<br />
(b) wenn die Straftat Gewaltanwendung gegen diese Person oder<br />
schwere Verletzungen dieser Person einschloss;<br />
(c) wenn die Straftat unter Beteiligung einer kriminellen<br />
Organisation begangen wurde<br />
im Sinne von Artikel 83A(1).<br />
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