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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Nötigung eines Kin<strong>des</strong> zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus<br />

oder sonstige Ausbeutung eines Kin<strong>des</strong> zu solchen Zwecken;<br />

Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern.<br />

Der Tatbestand der Straftat ist selbst dann erfüllt, wenn die Benutzung<br />

eines Kin<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Prostitution nur gelegentlich erfolgt und selbst<br />

wenn die Vergütung nur versprochen wird. Strafen sind sowohl auf jene<br />

anwendbar, die Kinder anwerben, als auch auf jene, die diese Kinder<br />

ausnutzen.<br />

Malta<br />

Malta stellt das Anwerben einer minderjährigen Person <strong>für</strong> die<br />

Prostitution in einem spezifischen Paragraphen <strong>des</strong> Strafgesetzbuches<br />

unter Strafe (wohingegen in einigen anderen Staaten diese Straftat<br />

durch Paragraphen über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen<br />

abgedeckt wird).<br />

Artikel 204B <strong>des</strong> Strafgesetzbuches:<br />

(1) Wer zur sexuellen Befriedigung einer anderen Person einen<br />

Minderjährigen zur Prostitution anwirbt oder um diesen an pornografi<br />

schen Darstellungen teilnehmen zu lassen, wird mit Freiheitsentzug<br />

von achtzehn Monaten bis zu vier Jahren, mit oder ohne Einzelhaft,<br />

verurteilt.<br />

(2) In jedem der folgenden Fälle wird die Straftat mit Freiheitsentzug<br />

von zwei bis sechs Jahren, mit oder ohne Einzelhaft, bestraft:<br />

(a) wenn der Täter vorsätzlich oder mutwillig das Leben <strong>des</strong><br />

Minderjährigen gefährdet hat;<br />

(b) wenn die Straftat Gewaltanwendung gegen diese Person oder<br />

schwere Verletzungen dieser Person einschloss;<br />

(c) wenn die Straftat unter Beteiligung einer kriminellen<br />

Organisation begangen wurde<br />

im Sinne von Artikel 83A(1).<br />

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