Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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wissentlicher Besuch pornografischer Darbietungen, an denen<br />
Kinder mitwirken.<br />
Unsittliches Einwirken auf Kinder<br />
Ein unsittliche Einwirken auf Kinder liegt vor, wenn ein Kind, das noch<br />
nicht das Schutzalter <strong>für</strong> sexuelle Handlungen erreicht hat, wissentlich<br />
veranlasst wird, bei sexuellen Handlungen mit anderen Kindern oder<br />
Erwachsenen zugegen zu sein. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind<br />
in irgendeiner Weise an den sexuellen Handlungen beteiligt. Schon das<br />
Vollziehen dieser Handlungen im Beisein von Kindern reicht aus, damit<br />
man dieser Person das unsittliche Einwirken auf Kinder vorwerfen kann.<br />
Andorra<br />
Die Gesetzgebung <strong>des</strong> Fürstentums von Andorra legt Strafen <strong>für</strong> sexuelle<br />
Handlungen fest, die vor Minderjährigen oder schutzbedürftigen<br />
Personen durchgeführt werden.<br />
Artikel 156 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches <strong>des</strong> Fürstentums von Andorra<br />
Exhibitionismus<br />
Wer sexuelle Handlungen vor Minderjährigen oder Personen, die<br />
geistig eingeschränkt sind, unter Ausnutzung der Behinderung dieser<br />
Menschen, begeht oder veranlasst, dass diese begangen werden,<br />
wird mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis drei Jahren und einer<br />
Geldstrafe von bis zu € 6.000 bestraft.<br />
Der Versuch ist ebenfalls strafbar.<br />
Österreich<br />
Das österreichische Strafgesetzbuch enthält klare Bestimmungen über<br />
das unsittliche Einwirken auf Kinder.<br />
§ 208 – Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren<br />
1. Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder<br />
gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu<br />
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