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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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wissentlicher Besuch pornografischer Darbietungen, an denen<br />

Kinder mitwirken.<br />

Unsittliches Einwirken auf Kinder<br />

Ein unsittliche Einwirken auf Kinder liegt vor, wenn ein Kind, das noch<br />

nicht das Schutzalter <strong>für</strong> sexuelle Handlungen erreicht hat, wissentlich<br />

veranlasst wird, bei sexuellen Handlungen mit anderen Kindern oder<br />

Erwachsenen zugegen zu sein. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind<br />

in irgendeiner Weise an den sexuellen Handlungen beteiligt. Schon das<br />

Vollziehen dieser Handlungen im Beisein von Kindern reicht aus, damit<br />

man dieser Person das unsittliche Einwirken auf Kinder vorwerfen kann.<br />

Andorra<br />

Die Gesetzgebung <strong>des</strong> Fürstentums von Andorra legt Strafen <strong>für</strong> sexuelle<br />

Handlungen fest, die vor Minderjährigen oder schutzbedürftigen<br />

Personen durchgeführt werden.<br />

Artikel 156 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches <strong>des</strong> Fürstentums von Andorra<br />

Exhibitionismus<br />

Wer sexuelle Handlungen vor Minderjährigen oder Personen, die<br />

geistig eingeschränkt sind, unter Ausnutzung der Behinderung dieser<br />

Menschen, begeht oder veranlasst, dass diese begangen werden,<br />

wird mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis drei Jahren und einer<br />

Geldstrafe von bis zu € 6.000 bestraft.<br />

Der Versuch ist ebenfalls strafbar.<br />

Österreich<br />

Das österreichische Strafgesetzbuch enthält klare Bestimmungen über<br />

das unsittliche Einwirken auf Kinder.<br />

§ 208 – Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren<br />

1. Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder<br />

gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu<br />

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