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Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen

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<strong>Begr</strong>ündung zum Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Hanffabrik“, Stadt <strong>Nauen</strong> - OT Bergerdamm<br />

Entsprechend der Zielstellung des Bebauungsplanes wird der mittlere und westliche Teil<br />

des östlichen Geltungsbereichs als sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 2<br />

BauNVO festgesetzt. Dem Nutzungszweck dienende Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO<br />

sowie deren Zuwegungen sind ebenfalls zulässig.<br />

Folgende textliche Festsetzung 1.1 wird festgeschrieben:<br />

1.1 Das Sondergebiet (SO) wird mit der Zweckbestimmung<br />

"Gebiet für Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie" im Sinne des<br />

§ 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Das Sondergebiet dient somit der Unterbringung<br />

von baulichen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Sonnenenergie<br />

sowie deren Nebenanlagen.<br />

Mit dieser Festsetzung wird das Sondergebiet ausschließlich der vorgenannten Nutzung<br />

gewidmet.<br />

2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird entsprechend den Festsetzungsmöglichkeiten des<br />

§ 16 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet durch Festsetzungen der<br />

zulässigen Grundfläche (GR) sowie der Festsetzung der maximalen Höhe der baulichen<br />

Anlagen (OK) bestimmt, um sich in das vorhandene Landschaftsbild einzugliedern und<br />

den verschiedenen Nutzungsansprüchen gerecht zu werden.<br />

Zulässige Grundfläche (GR):<br />

Es wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche (GR) für das gesamte Sondergebiet<br />

32 600 m² beträgt. Diese zulässige Grundfläche stellt ein gemindertes Maß der möglichen<br />

Versiegelung nach § 17 BauNVO dar.<br />

Die erforderliche Grundfläche für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage<br />

wurde wie folgt ermittelt: 25 567 m² innerhalb des Sondergebiets sind bereits<br />

vollversiegelt (Betonflächen und ehemals vorhandene Gebäude und Anlagen). Diese<br />

Fläche muss vollständig für die Berechnung der GR herangezogen werden. Auf dieser<br />

bereits versiegelten Fläche soll mit 10 588 m² ein großer Teil der Anlage hergestellt<br />

werden (142 Solartische und 3 Wechselrichter- bzw. Übergabestationen). Zusätzlich<br />

sollen durch die Freiflächensolaranlage 6 200 m² bisher unversiegelte Fläche in Anspruch<br />

genommen werden (84 Solartische). Hinzu kommen weitere 785 m² für eine<br />

Feuerwehrzufahrt und -bewegungsfläche auf unversiegeltem Boden. Daraus ergibt sich<br />

eine für die zulässige GR erforderliche Gesamtfläche von 32 552 m². Aufgerundet wird<br />

eine GR von 32 600 m² festgesetzt.<br />

Des Weiteren wird bestimmt, dass bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die<br />

festgesetzte Grundfläche baulicher Anlagen durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 der<br />

Baunutzungsverordnung genannten Anlagen nicht überschritten werden darf.<br />

Folgende textliche Festsetzung 2.1 wird festgeschrieben:<br />

2.1 Im Sondergebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die<br />

festgesetzte Grundfläche baulicher Anlagen durch die in § 19 Abs. 4<br />

Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden.<br />

IGF - Ingenieurgesellschaft Falkenrehde mbH, Ketziner Straße 26, 14641 <strong>Nauen</strong>, Tel. 03321/7470-0, Fax 03321/7470-20<br />

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