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Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen

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<strong>Begr</strong>ündung zum Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Hanffabrik“, Stadt <strong>Nauen</strong> - OT Bergerdamm<br />

Höhe baulicher Anlagen:<br />

Das Plangebiet weist eine relativ homogene Geländehöhe auf. Als Bezugshöhe werden<br />

31,0 m ü. NHN angegeben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bauhöhe der<br />

Anlage maximal 2,7 m betragen wird. Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als<br />

Höchstmaß (OK) resultiert daher aus der geplanten Anlagenhöhen des Vorhabens.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Bauarten der Anlagenbestandteile wird die Höhe<br />

baulicher Anlagen (OK) festgesetzt, um eine eindeutige Höhendefinition zu gewährleisten.<br />

Im Bereich des SO wird die OK mit 33,7 m ü. NHN gem. DHHN ´92 festgesetzt (§ 9 Abs.<br />

1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO).<br />

Folgende textliche Festsetzung 3.1 wird festgeschrieben:<br />

2.2 Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen als Höchstmaß beträgt im<br />

Sondergebiet33,7 m ü. NHN gem. DHHN `92.<br />

Des Weiteren wird folgende Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen festgesetzt:<br />

2.3 Die Überschreitung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen ist für<br />

Nebenanlagen um bis zu 0,3 m zulässig.<br />

2.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen im Sondergebiet sind mittels einer Baugrenze<br />

festgesetzt. Grenzabstände gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind<br />

weiterhin zu beachten.<br />

Bei der Festlegung der Baugrenze wurde die Anbauverbotszone im westlichen Bereich<br />

des Sondergebietes berücksichtigt (vgl. Abschnitt 2.8). Des Weiteren sind die<br />

Mindestabstände von baulichen Anlagen zu den im Plangebiet bestehenden Leitungen zu<br />

beachten, die als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen wurden. Im östlichen<br />

Bereich des Flurstücks 79 verläuft eine Trinkwasserleitung, zu der bauliche Anlagen<br />

einen Mindestabstand von 3 m zu wahren haben. Im mittleren Bereich des Flurstücks 79<br />

und im östlichen Bereich des Flurstücks 81 befindet sich ein Mittelspannungskabel, bei<br />

dem ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten ist.<br />

2.4 Immissionsschutz<br />

Nach § 1 Abs. 5 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne einen<br />

Beitrag zur menschenwürdigen Umwelt zu leisten. Dabei sind u. a. die allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und<br />

Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des<br />

Umweltschutzes zu berücksichtigen. Auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) enthält entsprechende Anforderungen. Nach § 50 BImSchG sind die für<br />

bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche<br />

Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden<br />

werden. Schädliche Umwelteinwirkungen können nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auch<br />

Schallimmissionen sein.<br />

IGF - Ingenieurgesellschaft Falkenrehde mbH, Ketziner Straße 26, 14641 <strong>Nauen</strong>, Tel. 03321/7470-0, Fax 03321/7470-20<br />

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