Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen
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<strong>Begr</strong>ündung zum Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Hanffabrik“, Stadt <strong>Nauen</strong> - OT Bergerdamm<br />
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nach der Mahd zu entfernen. Es besteht ein generelles Verbot des<br />
Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes von<br />
Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland.“<br />
Innerhalb der „Flächen mit Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur<br />
Entwicklung von Natur und Landschaft“ (Fläche F) ist das Intensivgrasland in<br />
extensiv genutztes Grünland umzuwandeln und in Form einer jährlichen Mahd, ab<br />
15. August zu pflegen. Das Mähgut ist nach der Mahd zu entfernen. Es besteht<br />
ein generelles Verbot des Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes<br />
von Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland.<br />
Als textliche Festsetzung wurde folgender Teil übernommen: „Flächen mit<br />
Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft“ (Fläche F) ist das Intensivgrasland in extensiv genutztes<br />
Grünland umzuwandeln und in Form einer jährlichen Mahd zu pflegen.“<br />
Die Fläche F wurde in die Planzeichnung übernommen.<br />
Aufgrund der fehlenden bodenrechtlichen Relevanz ist folgender Teil in den<br />
städtebaulichen Vertrag zu übernehmen: „Die jährlich festgeschriebene<br />
Mahd darf erst ab dem 15. August durchgeführt werden. Das Mähgut ist<br />
nach der Mahd zu entfernen. Es besteht ein generelles Verbot des<br />
Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes von<br />
Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland.“<br />
Innerhalb des eingezäunten Geländes der PVA ist der Unterwuchs im Bereich der<br />
unversiegelten Flächen als Grasland anzulegen und durch eine extensive Nutzung<br />
in Form einer jährlichen Mahd ab 15. August zu pflegen. Es besteht ein generelles<br />
Verbot des Aufbringens von synthetischem Dünger, des Einsatzes von<br />
Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland.<br />
Als textliche Festsetzung wurde folgender Teil übernommen: „Innerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen ist der Unterwuchs im Bereich der<br />
unversiegelten Flächen als Grasland anzulegen und durch eine extensive<br />
Nutzung in Form einer jährlichen Mahd zu pflegen.“<br />
Aufgrund der fehlenden bodenrechtlichen Relevanz ist folgender Teil in den<br />
städtebaulichen Vertrag zu übernehmen: „Die jährlich festgeschriebene<br />
Mahd darf erst ab dem 15. August durchgeführt werden. Es besteht ein<br />
generelles Verbot des Aufbringens von synthetischem Dünger, des<br />
Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und des Umbruchs von Grünland.“<br />
Im Bereich der Fläche E sind insgesamt 5 Stein- oder Schotterhaufen von jeweils<br />
5 m³ Größe als CEF-Maßnahme anzulegen. Die Haufen sind U-förmig mit der<br />
Öffnung nach Süden ausgerichtet, in Brotlaibform anzulegen. Die Höhe der<br />
Haufen hat maximal 1 m zu betragen. Das Stein- oder Schottermaterial hat eine<br />
unterschiedliche Korngröße aufzuweisen. Als Deckschicht sind kleine Steine zu<br />
verwenden. Der Fuß- bzw. Randbereich der Haufen ist mit Erdstofffüllungen<br />
anzulegen. Die Stein- oder Schotterhaufen sind vor Beginn der Baumaßnahme<br />
anzulegen. Des Weiteren sind innerhalb dieser Grünflächen 5 Totholzhaufen von<br />
jeweils 6 m² Größe als Unterschlupf für Zauneidechsen anzulegen. Die Höhe der<br />
IGF - Ingenieurgesellschaft Falkenrehde mbH, Ketziner Straße 26, 14641 <strong>Nauen</strong>, Tel. 03321/7470-0, Fax 03321/7470-20<br />
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