16.11.2013 Aufrufe

Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen

Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen

Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Begr</strong>ündung zum Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Hanffabrik“, Stadt <strong>Nauen</strong> - OT Bergerdamm<br />

Die Erschließung des Solarparkes erfolgt über die örtlich vorhanden Gemeindestraßen<br />

Siedlerstraße und Fabrikstraße. Die bestehenden Straßenanschlüsse sind für den zu<br />

erwartenden KfZ-Verkehr ausreichend bemessen. Zufahrten von bzw. zur L 173 sind<br />

nicht geplant und werden planerisch ausgeschlossen. Entlang der westlichen<br />

Plangebietsgrenze des östlichen Geltungsbereichs, welche direkt an die Landesstraße<br />

grenzt, wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt.<br />

Die innere Erschließung des Plangebietes wird nicht gesondert geregelt. Sie ist<br />

weitestgehend flexibel zu halten, um im nachfolgenden Genehmigungsverfahren<br />

betriebsbedingte Anpassungen vornehmen zu können.<br />

2.5.2 Ver- und Entsorgung<br />

• Trinkwasser, Schmutzwasser<br />

Im östlichen Bereich des Flurstücks 79 verläuft eine Trinkwasserleitung des lokalen<br />

Wasser- und Abwasserunternehmens. Die Lage dieser Leitung ist nicht eindeutig zu<br />

bestimmen. Bauliche Anlagen haben einen Mindestabstand von 3 m zu der vorhandenen<br />

Leitung zu wahren. Um die genaue Lage der Leitung zu bestimmen, ist es notwendig,<br />

Suchschachtungen durchzuführen. Diese Bestimmungen werden als Hinweis in die<br />

Planzeichnung aufgenommen.<br />

Für das geplante Vorhaben ist kein zusätzlicher Trink- oder Schmutzwasseranschluss<br />

erforderlich.<br />

• Oberflächenwasser und Grundwasser<br />

Folgende Nebenbestimmungen sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten:<br />

- Eine Benutzung der Gewässer bedarf gemäß § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung und ist gesondert bei der unteren<br />

Wasserbehörde des Landkreises Havelland zu beantragen.<br />

Benutzungen gemäß § 3 WHG sind:<br />

- die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser,<br />

- die Absenkung des Grundwasserstandes,<br />

- die Einleitung von Abwasser und Niederschlagswasser in das Grundwasser<br />

oder in oberirdische Gewässer,<br />

- die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche<br />

Abwasseranlagen.<br />

- das Aufstauen bzw. die Absenkung oberirdischer Gewässer.<br />

- Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Netz und die Einleitung von<br />

Wasser Abwasser und Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation<br />

bedürfen der Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Anlagen (§§ 59, 66 und<br />

68 BbgWG).<br />

- Gemäß § 54 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) ist die Versicherung<br />

des unbelasteten Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken<br />

wünschenswert (in der umliegenden <strong>Begr</strong>ünung), Schachversickerungen sollten<br />

ausgeschlossen werden.<br />

- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist gemäß § 20 BbgWG der<br />

unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich,<br />

IGF - Ingenieurgesellschaft Falkenrehde mbH, Ketziner Straße 26, 14641 <strong>Nauen</strong>, Tel. 03321/7470-0, Fax 03321/7470-20<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!