Begr_015_2013-02-07_Einarbeitung-Umweltbericht 1 - Nauen
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<strong>Begr</strong>ündung zum Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Hanffabrik“, Stadt <strong>Nauen</strong> - OT Bergerdamm<br />
Die Erschließung des Solarparkes erfolgt über die örtlich vorhanden Gemeindestraßen<br />
Siedlerstraße und Fabrikstraße. Die bestehenden Straßenanschlüsse sind für den zu<br />
erwartenden KfZ-Verkehr ausreichend bemessen. Zufahrten von bzw. zur L 173 sind<br />
nicht geplant und werden planerisch ausgeschlossen. Entlang der westlichen<br />
Plangebietsgrenze des östlichen Geltungsbereichs, welche direkt an die Landesstraße<br />
grenzt, wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt.<br />
Die innere Erschließung des Plangebietes wird nicht gesondert geregelt. Sie ist<br />
weitestgehend flexibel zu halten, um im nachfolgenden Genehmigungsverfahren<br />
betriebsbedingte Anpassungen vornehmen zu können.<br />
2.5.2 Ver- und Entsorgung<br />
• Trinkwasser, Schmutzwasser<br />
Im östlichen Bereich des Flurstücks 79 verläuft eine Trinkwasserleitung des lokalen<br />
Wasser- und Abwasserunternehmens. Die Lage dieser Leitung ist nicht eindeutig zu<br />
bestimmen. Bauliche Anlagen haben einen Mindestabstand von 3 m zu der vorhandenen<br />
Leitung zu wahren. Um die genaue Lage der Leitung zu bestimmen, ist es notwendig,<br />
Suchschachtungen durchzuführen. Diese Bestimmungen werden als Hinweis in die<br />
Planzeichnung aufgenommen.<br />
Für das geplante Vorhaben ist kein zusätzlicher Trink- oder Schmutzwasseranschluss<br />
erforderlich.<br />
• Oberflächenwasser und Grundwasser<br />
Folgende Nebenbestimmungen sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten:<br />
- Eine Benutzung der Gewässer bedarf gemäß § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung und ist gesondert bei der unteren<br />
Wasserbehörde des Landkreises Havelland zu beantragen.<br />
Benutzungen gemäß § 3 WHG sind:<br />
- die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser,<br />
- die Absenkung des Grundwasserstandes,<br />
- die Einleitung von Abwasser und Niederschlagswasser in das Grundwasser<br />
oder in oberirdische Gewässer,<br />
- die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche<br />
Abwasseranlagen.<br />
- das Aufstauen bzw. die Absenkung oberirdischer Gewässer.<br />
- Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Netz und die Einleitung von<br />
Wasser Abwasser und Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation<br />
bedürfen der Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Anlagen (§§ 59, 66 und<br />
68 BbgWG).<br />
- Gemäß § 54 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) ist die Versicherung<br />
des unbelasteten Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken<br />
wünschenswert (in der umliegenden <strong>Begr</strong>ünung), Schachversickerungen sollten<br />
ausgeschlossen werden.<br />
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist gemäß § 20 BbgWG der<br />
unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich,<br />
IGF - Ingenieurgesellschaft Falkenrehde mbH, Ketziner Straße 26, 14641 <strong>Nauen</strong>, Tel. 03321/7470-0, Fax 03321/7470-20<br />
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