BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 5<br />
Auffällige Arbeitskleidung<br />
Der Unternehmer hat für auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte auffällige Arbeitskleidung<br />
zur Verfügung zu stellen. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Versicherte, die <strong>Die</strong>nstkleidung tragen,<br />
ausgenommen Versicherte, die die Vorflugkontrolle durchführen.<br />
Durchführungsanweisung zu § 5:<br />
Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind<br />
Personen, die sich regelmäßig zur Durchführung von Arbeiten außerhalb von Luftfahrzeugen,<br />
Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld aufhalten.<br />
Arbeitskleidung ist dann auffällig, wenn sie sich von der Umgebung deutlich abhebt.<br />
<strong>Die</strong> Forderung nach auffälliger Arbeitskleidung ist auch erfüllt, wenn Warnkleidung nach<br />
DIN 30 711 „Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden“ zur Verfügung gestellt<br />
wird.<br />
<strong>Die</strong> Auffälligkeit der <strong>Die</strong>nstkleidung kann auch dadurch erreicht werden, dass Versicherte bei<br />
der Vorflugkontrolle einen Handscheinwerfer mit integrierter Warnblinkleuchte einsetzen.<br />
B. Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge<br />
§ 6<br />
Räume in Luftfahrzeugen<br />
(1) Räume von Luftfahrzeugen, in denen sich Versicherte während des Fluges aufhalten<br />
können, müssen so beschaffen sein, dass Gesundheitsgefahren durch Zugluft,<br />
unzuträgliche Temperaturen, elektrostatische Aufladung, Gase, Luftdruck und Mangel an<br />
Atemluft unter normalen Betriebsbedingungen bis zur höchstzulässigen Flughöhe vermieden<br />
sind.<br />
(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 durch die Beschaffenheit der Räume nicht<br />
erfüllt werden, müssen für jeden Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen<br />
vorhanden sein.<br />
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