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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 5<br />

Auffällige Arbeitskleidung<br />

Der Unternehmer hat für auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte auffällige Arbeitskleidung<br />

zur Verfügung zu stellen. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Versicherte, die <strong>Die</strong>nstkleidung tragen,<br />

ausgenommen Versicherte, die die Vorflugkontrolle durchführen.<br />

Durchführungsanweisung zu § 5:<br />

Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind<br />

Personen, die sich regelmäßig zur Durchführung von Arbeiten außerhalb von Luftfahrzeugen,<br />

Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld aufhalten.<br />

Arbeitskleidung ist dann auffällig, wenn sie sich von der Umgebung deutlich abhebt.<br />

<strong>Die</strong> Forderung nach auffälliger Arbeitskleidung ist auch erfüllt, wenn Warnkleidung nach<br />

DIN 30 711 „Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden“ zur Verfügung gestellt<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> Auffälligkeit der <strong>Die</strong>nstkleidung kann auch dadurch erreicht werden, dass Versicherte bei<br />

der Vorflugkontrolle einen Handscheinwerfer mit integrierter Warnblinkleuchte einsetzen.<br />

B. Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge<br />

§ 6<br />

Räume in Luftfahrzeugen<br />

(1) Räume von Luftfahrzeugen, in denen sich Versicherte während des Fluges aufhalten<br />

können, müssen so beschaffen sein, dass Gesundheitsgefahren durch Zugluft,<br />

unzuträgliche Temperaturen, elektrostatische Aufladung, Gase, Luftdruck und Mangel an<br />

Atemluft unter normalen Betriebsbedingungen bis zur höchstzulässigen Flughöhe vermieden<br />

sind.<br />

(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 durch die Beschaffenheit der Räume nicht<br />

erfüllt werden, müssen für jeden Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen<br />

vorhanden sein.<br />

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