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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Durchführungsanweisungen zu § 37 Abs. 1:<br />

Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind z. B.:<br />

– Ankerschienen (in Verbindung mit Zurrmitteln, Sperr- oder Ladebalken, Spannwinden),<br />

– Anschlagpunkte (fest oder beweglich),<br />

– Rollsicherungen (Stops),<br />

– Befestigungsbeschläge für Container und Paletten,<br />

– Planen und Netze.<br />

Siehe auch VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ und 2701<br />

„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel“<br />

zu § 37 Abs. 2:<br />

Bewegliche An- und Aufbauteile sind z. B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.<br />

Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete<br />

Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z. B. durch<br />

doppelt angeordnete Gasdruckfedern.<br />

Zubehör von Bodengeräten sind z. B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.<br />

§ 38<br />

Antriebe<br />

(1) Antriebe für Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen so beschaffen sein,<br />

dass alle Bewegungen möglichst ruckfrei durchgeführt werden können und unbeabsichtigte<br />

Bewegungen verhindert sind.<br />

(2) Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen gegen Überschreiten der zulässigen<br />

Belastung von der Antriebsseite her gesichert sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 38 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt<br />

– bei mechanischen Antrieben durch selbsthemmende Getriebe oder selbsttätig wirkende<br />

Bremsen,<br />

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