BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
(5) Sitzplätze in Bodengeräten müssen so gestaltet sein, dass Körperschäden unter<br />
Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und des Einsatzzweckes des<br />
Bodengerätes vermieden werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 1:<br />
Fahrerplatz ist der Platz des Fahrzeugführers.<br />
Siehe auch „Führerhaus-Richtlinien“ zu § 30 StVZO und „Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen“<br />
zu § 35b StVZO.<br />
zu § 25 Abs. 4:<br />
<strong>Die</strong> Forderung nach Bewegungsfreiraum ist z. B. erfüllt, wenn die „Führerhaus-Richtlinien“ zu<br />
§ 30 StVZO eingehalten werden.<br />
Bezüglich der Verglasung ist diese Forderung erfüllt, wenn Sicherheitsglas verwendet wird.<br />
zu § 25 Abs. 5:<br />
Für die Gestaltung und Bemessung von Fahrersitzplätzen siehe auch „Führerhaus-Richtlinien“<br />
zu § 30 StVZO.<br />
§ 26<br />
Befehlseinrichtungen, Stellteile<br />
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugte<br />
Benutzung gesichert werden können.<br />
(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeleitete<br />
Bewegung nach dem Loslassen der Stellteile selbsttätig zum Stillstand kommt.<br />
Abweichungen sind zulässig, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Steuerung mit<br />
Selbsthaltung erforderlich ist.<br />
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