BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes, das in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugtyp mit<br />
Maßen zu versehen ist.<br />
Skizze des Gefahrbereichs<br />
Beispiel: 737<br />
§ 65<br />
Sendeanlagen<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sendeanlagen nur betrieben werden,<br />
wenn sichergestellt ist, dass die von ihnen ausgehende Energie Versicherte weder mittelbar<br />
noch unmittelbar gefährdet.<br />
Durchführungsanweisung zu § 65:<br />
Sendeanlagen sind z. B. Funk- oder Radaranlagen.<br />
Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder<br />
genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.<br />
Siehe auch „Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische<br />
Felder“ (ZH 1/43).<br />
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