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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes, das in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugtyp mit<br />

Maßen zu versehen ist.<br />

Skizze des Gefahrbereichs<br />

Beispiel: 737<br />

§ 65<br />

Sendeanlagen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sendeanlagen nur betrieben werden,<br />

wenn sichergestellt ist, dass die von ihnen ausgehende Energie Versicherte weder mittelbar<br />

noch unmittelbar gefährdet.<br />

Durchführungsanweisung zu § 65:<br />

Sendeanlagen sind z. B. Funk- oder Radaranlagen.<br />

Sendeenergie kann unmittelbar Gewebeschädigungen hervorrufen (Verbrennungen oder<br />

genetische Schäden) und mittelbar explosionsgefährliche Stoffe zünden.<br />

Siehe auch „Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagnetische<br />

Felder“ (ZH 1/43).<br />

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