BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 19<br />
Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge<br />
(1) Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge dürfen als Luftfahrzeuge<br />
nur eingesetzt werden, wenn für sie Betriebstüchtigkeitsnachweis und Betriebsanleitung<br />
vorliegen.<br />
(2) Luftfahrzeuge nach Absatz 1 – einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem –<br />
müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen im Flugbetrieb<br />
ohne Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit genügen.<br />
(3) Für Schleppbetrieb vorgesehene Luftfahrzeuge müssen mit in jeder Betriebsphase<br />
bedienbaren Ausklinkvorrichtungen ausgerüstet sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 1:<br />
Siehe auch „Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen<br />
Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland“, veröffentlicht in „Nachrichten für Luftfahrer“<br />
(NfL) I-131/83, I-142/83 sowie I-194/83.<br />
Hängegleiter sind motorlose Luftfahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise durch<br />
Gewichtsverlagerung des Piloten gesteuert werden und deren Rüstmasse, ausschließlich<br />
Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 45 kg für einsitzige und 60 kg für zweisitzige<br />
Hängegleiter nicht überschreitet<br />
Gleitflugzeuge sind motorlose Luftfahrzeuge, die aerodynamisch mittels Steuerruder um<br />
alle drei Achsen gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem<br />
und Instrumente, 70 kg für einsitzige und 85 kg für zweisitzige Gleitflugzeuge nicht<br />
überschreitet.<br />
Ultraleichtflugzeuge sind motorisierte Luftfahrzeuge, die durch Gewichtsverlagerung oder<br />
mittels Steuerruder aerodynamisch gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich<br />
Gurtzeug, Rettungssystem, Instrumente und leerem Kraftstofftank, 115 kg für einsitzige und<br />
150 kg für zweisitzige Ultraleichtflugzeuge nicht überschreitet.<br />
<strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss in verständlicher Form und Sprache Angaben über die Betriebsgrenzen,<br />
gefährliche Flugmanöver sowie Hinweise für den Zusammenbau, den Betrieb und<br />
die Wartung enthalten.<br />
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