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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 19<br />

Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge<br />

(1) Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge dürfen als Luftfahrzeuge<br />

nur eingesetzt werden, wenn für sie Betriebstüchtigkeitsnachweis und Betriebsanleitung<br />

vorliegen.<br />

(2) Luftfahrzeuge nach Absatz 1 – einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem –<br />

müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen im Flugbetrieb<br />

ohne Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit genügen.<br />

(3) Für Schleppbetrieb vorgesehene Luftfahrzeuge müssen mit in jeder Betriebsphase<br />

bedienbaren Ausklinkvorrichtungen ausgerüstet sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 1:<br />

Siehe auch „Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen<br />

Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland“, veröffentlicht in „Nachrichten für Luftfahrer“<br />

(NfL) I-131/83, I-142/83 sowie I-194/83.<br />

Hängegleiter sind motorlose Luftfahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise durch<br />

Gewichtsverlagerung des Piloten gesteuert werden und deren Rüstmasse, ausschließlich<br />

Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 45 kg für einsitzige und 60 kg für zweisitzige<br />

Hängegleiter nicht überschreitet<br />

Gleitflugzeuge sind motorlose Luftfahrzeuge, die aerodynamisch mittels Steuerruder um<br />

alle drei Achsen gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem<br />

und Instrumente, 70 kg für einsitzige und 85 kg für zweisitzige Gleitflugzeuge nicht<br />

überschreitet.<br />

Ultraleichtflugzeuge sind motorisierte Luftfahrzeuge, die durch Gewichtsverlagerung oder<br />

mittels Steuerruder aerodynamisch gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich<br />

Gurtzeug, Rettungssystem, Instrumente und leerem Kraftstofftank, 115 kg für einsitzige und<br />

150 kg für zweisitzige Ultraleichtflugzeuge nicht überschreitet.<br />

<strong>Die</strong> Betriebsanleitung muss in verständlicher Form und Sprache Angaben über die Betriebsgrenzen,<br />

gefährliche Flugmanöver sowie Hinweise für den Zusammenbau, den Betrieb und<br />

die Wartung enthalten.<br />

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