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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

zu § 23 Abs. 3:<br />

Voraussetzungen für das Beobachten der wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge sind<br />

ausreichende Einstellbarkeit und Mindestgröße der Rückspiegel.<br />

Siehe auch „Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen“ (71/127/EWG) und „Richtlinien für die<br />

Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen“ zu § 56 StVZO.<br />

zu § 23 Abs. 4:<br />

Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, dessen Bruchstücke keine ernsthaften<br />

Verletzungen erwarten lassen. Zu den Scheiben zählen nicht Spiegelgläser und Abdeckscheiben<br />

an Beleuchtungseinrichtungen und Instrumenten.<br />

§ 24<br />

Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen<br />

(1) Einrichtungen oder Anlagen für die Beheizung, Kühlung und Belüftung von Führerhäusern,<br />

Insassenräumen und Fahrzeugaufbauten müssen so gebaut und installiert<br />

sein, dass bei ihrem Betrieb Gesundheitsgefahren sowie Feuer- und Explosionsgefahren<br />

vermieden sind.<br />

(2) Heizungen in Bodengeräten müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle<br />

flüssige Kühlmedien des Motors verwendet werden.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist für Bodengeräte erfüllt, wenn bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht<br />

den Insassenräumen entnommen wird, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten<br />

können und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch<br />

abgesperrt wird.<br />

<strong>Die</strong>se Forderung schließt die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Abgase oder Mangel<br />

an Atemluft ein.<br />

Für Heizungen und Kühleinrichtungen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,<br />

siehe auch „Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas“ (ZH 1/455). Für Heizungen siehe<br />

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