BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 23 Abs. 3:<br />
Voraussetzungen für das Beobachten der wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge sind<br />
ausreichende Einstellbarkeit und Mindestgröße der Rückspiegel.<br />
Siehe auch „Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen“ (71/127/EWG) und „Richtlinien für die<br />
Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen“ zu § 56 StVZO.<br />
zu § 23 Abs. 4:<br />
Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, dessen Bruchstücke keine ernsthaften<br />
Verletzungen erwarten lassen. Zu den Scheiben zählen nicht Spiegelgläser und Abdeckscheiben<br />
an Beleuchtungseinrichtungen und Instrumenten.<br />
§ 24<br />
Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen<br />
(1) Einrichtungen oder Anlagen für die Beheizung, Kühlung und Belüftung von Führerhäusern,<br />
Insassenräumen und Fahrzeugaufbauten müssen so gebaut und installiert<br />
sein, dass bei ihrem Betrieb Gesundheitsgefahren sowie Feuer- und Explosionsgefahren<br />
vermieden sind.<br />
(2) Heizungen in Bodengeräten müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle<br />
flüssige Kühlmedien des Motors verwendet werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist für Bodengeräte erfüllt, wenn bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht<br />
den Insassenräumen entnommen wird, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten<br />
können und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch<br />
abgesperrt wird.<br />
<strong>Die</strong>se Forderung schließt die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Abgase oder Mangel<br />
an Atemluft ein.<br />
Für Heizungen und Kühleinrichtungen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,<br />
siehe auch „Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas“ (ZH 1/455). Für Heizungen siehe<br />
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