BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 59 Abs. 2:<br />
Ausreichende Kippsicherheit beim Verfahren in Querrichtung ist aus konstruktiven Gründen<br />
nicht gegeben.<br />
Verfahren im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet nicht das Rangieren der Servicewagen zur<br />
Servicevorbereitung, zum Stauen und zum Be- und Entladen.<br />
§ 60<br />
Kontrollen an Bord<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Passagierbereich und in Toilettenräumen<br />
regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt werden.<br />
(2) Versicherte haben bei Kontrollgängen und Arbeiten im abgedunkelten Passagierbereich<br />
Taschenlampen zu benutzen.<br />
Durchführungsanweisung zu § 60 Abs. 1:<br />
Regelmäßige Kontrollen sind unabdingbare Voraussetzungen für die sichere Flugdurchführung;<br />
insbesondere sollen hierdurch Gefahren, z. B. durch Feuer, so rechtzeitig erkannt<br />
werden, dass eine wirksame Schadenbekämpfung ermöglicht wird.<br />
§ 61<br />
Sicherung von Öffnungen an Luftfahrzeugen am Boden<br />
(1) Versicherte dürfen Türen an Luftfahrzeugen mit Absturzhöhen von mehr als 1 m<br />
von innen nur öffnen, wenn von außen Fluggastbrücken oder Bodengeräte angefahren<br />
sind, die das Abstürzen verhindern.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen und Bodengeräten<br />
oder Fluggastbrücken, deren Bauart ein Öffnen der Tür nach dem Anlegen nicht erlaubt.<br />
In diesen Fällen darf die Tür erst unmittelbar vor dem Ausfahren oder Ausklappen der<br />
Treppe oder des Ausstieges oder dem Anfahren des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke<br />
geöffnet werden.<br />
(3) Versicherte dürfen Bodengeräte oder Fluggastbrücken erst nach dem Schließen<br />
der Tür wegfahren.<br />
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