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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 17<br />

Anschlüsse an Luftfahrzeugen<br />

(1) Anschlüsse an Luftfahrzeugen müssen<br />

– leicht erreichbar sein,<br />

– leicht und gefahrlos zu betätigen sein,<br />

– so beschaffen sein, dass sie nicht untereinander verwechselt werden können,<br />

– eindeutig gekennzeichnet sein.<br />

(2) Anschlüsse nach Absatz 1, die bei laufendem Triebwerk betätigt werden müssen,<br />

müssen so angebracht sein, dass Versicherte nicht gefährdet werden können.<br />

(3) Kraftbetriebene Luftfahrzeuge müssen mit einem Erdungsanschluss ausgerüstet<br />

sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1:<br />

Eindeutige Kennzeichnungen können auch Bildzeichen sein.<br />

zu § 17 Abs. 3:<br />

Zur Gestaltung und Kennzeichnung des Erdungsanschlusses siehe auch DIN 75 013 „Straßentankwagen;<br />

Erdungslasche, Anschlussmaße“ und DIN 40 011 „Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter,<br />

Fremdspannungsarme Erde; Masse, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln“.<br />

§ 18<br />

Ballone, Luftschiffe<br />

Tragkörper von Ballonen oder Luftschiffen dürfen nur mit den für sie bestimmten<br />

Gasen gefüllt sein.<br />

Durchführungsanweisung zu § 18:<br />

Siehe auch Merkblätter des Luftfahrt-Bundesamtes.<br />

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