BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 17<br />
Anschlüsse an Luftfahrzeugen<br />
(1) Anschlüsse an Luftfahrzeugen müssen<br />
– leicht erreichbar sein,<br />
– leicht und gefahrlos zu betätigen sein,<br />
– so beschaffen sein, dass sie nicht untereinander verwechselt werden können,<br />
– eindeutig gekennzeichnet sein.<br />
(2) Anschlüsse nach Absatz 1, die bei laufendem Triebwerk betätigt werden müssen,<br />
müssen so angebracht sein, dass Versicherte nicht gefährdet werden können.<br />
(3) Kraftbetriebene Luftfahrzeuge müssen mit einem Erdungsanschluss ausgerüstet<br />
sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1:<br />
Eindeutige Kennzeichnungen können auch Bildzeichen sein.<br />
zu § 17 Abs. 3:<br />
Zur Gestaltung und Kennzeichnung des Erdungsanschlusses siehe auch DIN 75 013 „Straßentankwagen;<br />
Erdungslasche, Anschlussmaße“ und DIN 40 011 „Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter,<br />
Fremdspannungsarme Erde; Masse, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln“.<br />
§ 18<br />
Ballone, Luftschiffe<br />
Tragkörper von Ballonen oder Luftschiffen dürfen nur mit den für sie bestimmten<br />
Gasen gefüllt sein.<br />
Durchführungsanweisung zu § 18:<br />
Siehe auch Merkblätter des Luftfahrt-Bundesamtes.<br />
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