BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 19 Abs. 2:<br />
<strong>Die</strong> Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“<br />
(V<strong>BG</strong> 1).<br />
§ 20<br />
Luftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung<br />
<strong>Die</strong> Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 gelten nicht für Luftfahrzeuge mit<br />
ausländischer Zulassung.<br />
C. Besondere Bestimmungen für Bodengeräte<br />
§ 21<br />
Kenndaten<br />
(1) An Bodengeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft<br />
auf einem Fabrikschild angegeben sein:<br />
– Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),<br />
– Typ, Baujahr und Erzeugnisnummer,<br />
– Eigengewicht;<br />
an Bodengeräten für den Transport von Lasten zusätzlich:<br />
– das zulässige Gesamtgewicht,<br />
– die zulässigen Achslasten;<br />
an Bodengeräten mit bauartbedingter eingeschränkter Höchstgeschwindigkeit zusätzlich:<br />
– die zulässige Geschwindigkeit.<br />
(2) An kraftbetriebenen Bodengeräten mit Anhängekupplung muss im Bereich der<br />
Anhängekupplung die zulässige ungebremste Anhängelast deutlich erkennbar und<br />
dauerhaft angegeben sein. Ist die gebremste Anhängelast höher, so ist auch dieser Wert<br />
anzugeben.<br />
(3) An Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen die zum Schleppen vorgesehenen<br />
Luftfahrzeug-Typen oder die zulässige Schlepplast deutlich erkennbar und dauerhaft<br />
angegeben sein.<br />
23