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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

zu § 19 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong> Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“<br />

(V<strong>BG</strong> 1).<br />

§ 20<br />

Luftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung<br />

<strong>Die</strong> Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 gelten nicht für Luftfahrzeuge mit<br />

ausländischer Zulassung.<br />

C. Besondere Bestimmungen für Bodengeräte<br />

§ 21<br />

Kenndaten<br />

(1) An Bodengeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

auf einem Fabrikschild angegeben sein:<br />

– Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),<br />

– Typ, Baujahr und Erzeugnisnummer,<br />

– Eigengewicht;<br />

an Bodengeräten für den Transport von Lasten zusätzlich:<br />

– das zulässige Gesamtgewicht,<br />

– die zulässigen Achslasten;<br />

an Bodengeräten mit bauartbedingter eingeschränkter Höchstgeschwindigkeit zusätzlich:<br />

– die zulässige Geschwindigkeit.<br />

(2) An kraftbetriebenen Bodengeräten mit Anhängekupplung muss im Bereich der<br />

Anhängekupplung die zulässige ungebremste Anhängelast deutlich erkennbar und<br />

dauerhaft angegeben sein. Ist die gebremste Anhängelast höher, so ist auch dieser Wert<br />

anzugeben.<br />

(3) An Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen die zum Schleppen vorgesehenen<br />

Luftfahrzeug-Typen oder die zulässige Schlepplast deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

angegeben sein.<br />

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