BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
strom-Fremdspannungsquellen mit einer Betriebsspannung über 50 Volt der Minuspol mit<br />
dem Erdungsanschluss des Luftfahrzeuges verbunden werden.<br />
§ 64<br />
Schleppen von Luftfahrzeugen am Boden<br />
(1) Versicherte müssen beim An- und Abkuppeln sowie beim Betrieb der Schleppstange<br />
am Luftfahrzeug sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Lenkbewegungen<br />
durch das Luftfahrzeug-Fahrwerk ausgelöst werden.<br />
(2) Versicherte, die mit dem Ziehen oder Drücken von Luftfahrzeugen mit Schleppern<br />
beauftragt sind, müssen sich mit den am Bewegungsvorgang beteiligten Personen über<br />
die Verständigungsmöglichkeiten abstimmen.<br />
(3) Versicherte dürfen sich beim Zurückschieben während der Bewegung des Schleppzuges<br />
nicht im Gefahrbereich von Schlepper, Fahrwerk oder Triebwerken aufhalten.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 64 Abs. 2:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />
– beim Ziehen zwischen Schlepper und Cockpit eine Verständigungsmöglichkeit gegeben<br />
ist, z. B. durch<br />
– Sprechverbindung,<br />
– Schallsignal,<br />
– Sichtverbindung;<br />
– beim Zurückschieben (push back)<br />
– zwischen den Beteiligten Sprechverbindung besteht<br />
oder<br />
– zwischen dem am Boden Verantwortlichen (z. B. Mechaniker) und dem Cockpit<br />
Sprechverbindung und zwischen dem Verantwortlichen und dem Schlepperfahrer<br />
Sichtverbindung besteht.<br />
zu § 64 Abs. 3:<br />
Der Gefahrbereich ist durch Betriebsanweisung festzulegen und erforderlichenfalls durch<br />
Schaubilder zu ergänzen; siehe auch § 55.<br />
Das Zurückschieben (push back) schließt alle Bewegungsvorgänge bis zum Abkuppeln der<br />
Schleppstange ein.<br />
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