BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 50 Abs. 5:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt durch<br />
– selbsthemmende Antriebe,<br />
– nicht auslegbare, selbsttätig einfallende Sperrklinken,<br />
– Rückschlagventile unmittelbar am Arbeitszylinder,<br />
– Klemmzylinder.<br />
zu § 50 Abs. 6:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist für Fluggast- und Servicetreppen erfüllt<br />
– bei kraftbetriebenen Treppen durch Warnblinkeinrichtungen, die vom Boden und vom<br />
Luftfahrzeug aus deutlich wahrnehmbar sein müssen,<br />
– bei nicht kraftbetriebenen Treppen durch in Warnfarben gekennzeichnete Absperrketten<br />
am oberen und unteren Ende der Treppe.<br />
§ 51<br />
Segelflugzeug-Schleppgeräte<br />
(1) Der Steuerstand für Schleppgeräte im Segelflugbetrieb muss so beschaffen sein,<br />
dass das Steuerpersonal durch gerissene oder herabfallende Seile nicht verletzt werden<br />
kann.<br />
(2) Schleppgeräte müssen mit Kappvorrichtungen für das Schleppseil ausgerüstet sein<br />
(3) Schleppgeräte müssen so gesichert werden können, dass sie während des Betriebes<br />
ihre Lage nicht verändern.<br />
Durchführungsanweisung zu § 51 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn z. B. der Steuerstand durch Drahtgeflecht über ausreichend<br />
dimensionierten Tragkonstruktionen oder durch bruchsicheres Glas, das den zu erwartenden<br />
Belastungen standhält, abgedeckt ist.<br />
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