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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

zu § 50 Abs. 5:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt durch<br />

– selbsthemmende Antriebe,<br />

– nicht auslegbare, selbsttätig einfallende Sperrklinken,<br />

– Rückschlagventile unmittelbar am Arbeitszylinder,<br />

– Klemmzylinder.<br />

zu § 50 Abs. 6:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist für Fluggast- und Servicetreppen erfüllt<br />

– bei kraftbetriebenen Treppen durch Warnblinkeinrichtungen, die vom Boden und vom<br />

Luftfahrzeug aus deutlich wahrnehmbar sein müssen,<br />

– bei nicht kraftbetriebenen Treppen durch in Warnfarben gekennzeichnete Absperrketten<br />

am oberen und unteren Ende der Treppe.<br />

§ 51<br />

Segelflugzeug-Schleppgeräte<br />

(1) Der Steuerstand für Schleppgeräte im Segelflugbetrieb muss so beschaffen sein,<br />

dass das Steuerpersonal durch gerissene oder herabfallende Seile nicht verletzt werden<br />

kann.<br />

(2) Schleppgeräte müssen mit Kappvorrichtungen für das Schleppseil ausgerüstet sein<br />

(3) Schleppgeräte müssen so gesichert werden können, dass sie während des Betriebes<br />

ihre Lage nicht verändern.<br />

Durchführungsanweisung zu § 51 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn z. B. der Steuerstand durch Drahtgeflecht über ausreichend<br />

dimensionierten Tragkonstruktionen oder durch bruchsicheres Glas, das den zu erwartenden<br />

Belastungen standhält, abgedeckt ist.<br />

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