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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 57<br />

Rollen von Luftfahrzeugen am Boden<br />

Während des Rollens von Luftfahrzeugen am Boden müssen die Besatzungsmitglieder<br />

auf den festgelegten Plätzen sitzen und die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß benutzen,<br />

soweit ihre <strong>Die</strong>nstpflichten es zulassen.<br />

§ 58<br />

Benutzen von Schulter- und Beckengurten<br />

Versicherte in Luftfahrzeugen haben Schulter- und Beckengurte nach § 8 Abs. 2 entsprechend<br />

den Regelungen der Betriebsanweisung zu benutzen.<br />

§ 59<br />

Verfahren von Servicewagen<br />

(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, dass das Verfahren von Servicewagen an Bord<br />

leicht und gefahrlos möglich ist.<br />

(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 59 Abs. 1:<br />

Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, dass z. B.:<br />

– Servicewagen nicht kopflastig beladen werden,<br />

– Bodenunebenheiten nicht vorhanden sind,<br />

– Trittsicherheit beim Schieben und Ziehen gewährleistet ist.<br />

Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen<br />

und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine<br />

Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1) und E DIN 33 411-2 „Körperkräfte des Menschen; Zulässige<br />

Grenzwerte von Aktionskräften der Arme“.<br />

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