BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 57<br />
Rollen von Luftfahrzeugen am Boden<br />
Während des Rollens von Luftfahrzeugen am Boden müssen die Besatzungsmitglieder<br />
auf den festgelegten Plätzen sitzen und die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß benutzen,<br />
soweit ihre <strong>Die</strong>nstpflichten es zulassen.<br />
§ 58<br />
Benutzen von Schulter- und Beckengurten<br />
Versicherte in Luftfahrzeugen haben Schulter- und Beckengurte nach § 8 Abs. 2 entsprechend<br />
den Regelungen der Betriebsanweisung zu benutzen.<br />
§ 59<br />
Verfahren von Servicewagen<br />
(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, dass das Verfahren von Servicewagen an Bord<br />
leicht und gefahrlos möglich ist.<br />
(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 59 Abs. 1:<br />
Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, dass z. B.:<br />
– Servicewagen nicht kopflastig beladen werden,<br />
– Bodenunebenheiten nicht vorhanden sind,<br />
– Trittsicherheit beim Schieben und Ziehen gewährleistet ist.<br />
Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen<br />
und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine<br />
Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1) und E DIN 33 411-2 „Körperkräfte des Menschen; Zulässige<br />
Grenzwerte von Aktionskräften der Arme“.<br />
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