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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Durchführungsanweisungen zu § 41 Abs. 4:<br />

Hierzu zählen z. B. Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen, Betankungsbühnen, Paletten-<br />

Hebebühnen, Enteiser.<br />

zu § 41 Abs. 5:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist für Spindelantriebe erfüllt, wenn der Tragmutter eine gleiche Mutter als<br />

Folgemutter nachgeordnet ist, so dass sich die Tragmutter bei Bruch oder Gewindeverschleiß<br />

auf der Folgemutter absetzen kann. Danach ist nur noch eine einmalige Bewegung in die<br />

Grundstellung möglich. Eine weitere Bewegung wird auf mechanischem oder elektrischem<br />

Wege durch einen Sicherheitsschalter verhindert.<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist für Ketten erfüllt, wenn eine oder mehrere Ketten unbelastet mitlaufen,<br />

die bei Bruch der betriebsmäßig tragenden Kette die Last übernehmen. Eine Dämpfung des<br />

Stoßes erfolgt dadurch, dass die lose mitlaufende Kette federnd aufgehängt ist. <strong>Die</strong> Endbefestigung<br />

der Kette ist mit einem Sicherheitsschalter verbunden, der bei Belastung der Kette<br />

sofort den Antrieb abschaltet.<br />

Für Seile kann diese Forderung in gleicher Weise wie für Ketten erfüllt werden.<br />

zu § 41 Abs. 6:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist hinsichtlich des Federbruchs z. B. erfüllt bei<br />

– Druckfedern, wenn diese beidseitig eingespannt sind und sowohl im gespannten als<br />

auch im entspannten Zustand ständig so geführt sind, dass sie weder ausknicken noch<br />

sich ineinander drehen können,<br />

– Zugfedern, wenn zwei Federn vorhanden sind, von denen eine die Funktion allein übernehmen<br />

kann.<br />

Zu Sicherheitseinrichtungen zählen z. B. technische Einrichtungen, die durch ihre Bauart<br />

selbsttätig bei Eintritt einer der in Absatz 2 bis 4 genannten Störungen ein Weiterbewegen<br />

über die genannten Maße hinaus verhindern.<br />

§ 42<br />

Tragkonstruktionen von Hubeinrichtungen<br />

(1) Tragende Teile von Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen für die bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein.<br />

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