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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

hebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit“<br />

bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens<br />

40 kn (20,57 m/s), – oder ein gleichwertiger Nachweis – geführt ist (siehe auch Durchführungsanweisungen<br />

zu § 44 Abs. 1),<br />

– für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn der Festigkeitsnachweis wie folgt<br />

geführt ist:<br />

1. <strong>Die</strong> sich aus Eigengewicht und Verkehrslast ergebenden Kräfte sind mit dem 1,4fachen<br />

in die Berechnung eingesetzt.<br />

2. <strong>Die</strong> errechneten Spannungen bleiben unter den zulässigen Werten der Tabellen 10<br />

und 11 nach DIN 15 018-1 „Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung“.<br />

zu § 42 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong> Kräfte, die beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftreten und die Konstruktion<br />

stoßartig belasten, können durch Versuch bestimmt werden, wenn ihre rechnerische<br />

Ermittlung zu großen Aufwand erfordert bzw. das Ergebnis der rechnerischen Ermittlung<br />

keine praxisgerechten Werte erwarten lässt.<br />

zu § 42 Abs. 3:<br />

Bei teloskopierbaren Konstruktionsteilen ist Formschluss auch dann gegeben, wenn die<br />

Endstellungen der einzelnen Teleskopteile formschlüssig begrenzt sind.<br />

zu § 42 Abs. 4:<br />

Konstruktiv bedingte Bewegungen des Lastaufnahmemittels zum Ausgleich von geringfügigen<br />

Winkel- und Aufstellungsungenauigkeiten gelten nicht als Pendeln, unbeabsichtigtes<br />

Neigen, Drehen oder Verschieben.<br />

Siehe auch § 22 UVV „Hebebühnen“ (V<strong>BG</strong> 14).<br />

zu § 42 Abs. 6:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />

– eine mechanische Parallelführung<br />

oder<br />

– eine selbsttätig gesteuerte Parallelführung<br />

vorhanden ist.<br />

„Parallel geführt“ bedeutet, dass durch die Art der Führung in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels<br />

dessen parallele Lage zur Grundstellung sichergestellt ist.<br />

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