BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Bodengeräte<br />
mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Betrieb wesentliche Stellteile blockiert<br />
und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B.:<br />
– Schlösser, die auf die Lenkanlage wirken,<br />
– Schlösser, die auf den Gangschalthebel wirken,<br />
– Schaltschlösser, deren Schlüssel nur in abgeschaltetem Zustand abgezogen werden<br />
können,<br />
Eine Einrichtung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die<br />
mit einfachen Mitteln, z. B. Einstecken von Nägeln, umgangen werden können.<br />
zu § 26 Abs. 2:<br />
Stellteile und Befehlseinrichtungen siehe auch § 11 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“<br />
(V<strong>BG</strong> 5) und folgende DIN-Normen:<br />
– DIN 19226 „Leittechnik; Regelungstechnik und Steuerungstechnik“,<br />
– DIN 30600 „Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung“,<br />
– DIN 31005 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen,<br />
Kopplungen“,<br />
– DIN 33401 „Stelltelle; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise“,<br />
– DIN EN 60 447 „Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze<br />
(IEC 447: 1993)“,<br />
– DIN EN 60 073 „Codierung von Anzeigegeräten und Bedienteilen durch Farben und<br />
ergänzende Mittel (IEC 73: 1991)“.<br />
Außerdem die „Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung<br />
der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (78/315/EWG)“.<br />
Leicht erreichbar ist die Betätigungseinrichtung, wenn sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln,<br />
z. B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder üblichen Verkehrswegen aus, wie Laufstegen<br />
oder Podesten, erreicht werden kann.<br />
<strong>Die</strong> Kennzeichnung der Bewegungseinrichtungen kann erfolgen durch Symbole (z. B. nach<br />
oben gerichteter Pfeil für die Aufwärtsbewegung) oder durch Beschriftung in deutschen Worten<br />
(z. B. „Auf“ oder „Ab“). <strong>Die</strong> Kennzeichnung kann sowohl an den Steuerorganen selbst als<br />
auch unmittelbar daneben angebracht sein.<br />
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