25.12.2013 Aufrufe

BGV C10 - Die BG ETEM

BGV C10 - Die BG ETEM

BGV C10 - Die BG ETEM

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Bodengeräte<br />

mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Betrieb wesentliche Stellteile blockiert<br />

und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B.:<br />

– Schlösser, die auf die Lenkanlage wirken,<br />

– Schlösser, die auf den Gangschalthebel wirken,<br />

– Schaltschlösser, deren Schlüssel nur in abgeschaltetem Zustand abgezogen werden<br />

können,<br />

Eine Einrichtung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die<br />

mit einfachen Mitteln, z. B. Einstecken von Nägeln, umgangen werden können.<br />

zu § 26 Abs. 2:<br />

Stellteile und Befehlseinrichtungen siehe auch § 11 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“<br />

(V<strong>BG</strong> 5) und folgende DIN-Normen:<br />

– DIN 19226 „Leittechnik; Regelungstechnik und Steuerungstechnik“,<br />

– DIN 30600 „Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung“,<br />

– DIN 31005 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen,<br />

Kopplungen“,<br />

– DIN 33401 „Stelltelle; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise“,<br />

– DIN EN 60 447 „Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze<br />

(IEC 447: 1993)“,<br />

– DIN EN 60 073 „Codierung von Anzeigegeräten und Bedienteilen durch Farben und<br />

ergänzende Mittel (IEC 73: 1991)“.<br />

Außerdem die „Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung<br />

der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (78/315/EWG)“.<br />

Leicht erreichbar ist die Betätigungseinrichtung, wenn sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln,<br />

z. B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder üblichen Verkehrswegen aus, wie Laufstegen<br />

oder Podesten, erreicht werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Kennzeichnung der Bewegungseinrichtungen kann erfolgen durch Symbole (z. B. nach<br />

oben gerichteter Pfeil für die Aufwärtsbewegung) oder durch Beschriftung in deutschen Worten<br />

(z. B. „Auf“ oder „Ab“). <strong>Die</strong> Kennzeichnung kann sowohl an den Steuerorganen selbst als<br />

auch unmittelbar daneben angebracht sein.<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!