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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch<br />

– Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),<br />

– § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),<br />

– Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),<br />

– „Flugplätze“ (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).<br />

zu § 53 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind,<br />

dass die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.<br />

§ 54<br />

Fluggastbrücken<br />

(1) Fluggastbrücken müssen in allen Betriebsstellungen sicher begehbar sein.<br />

(2) Quetsch- und Scherstellen an Fluggastbrücken müssen vermieden oder, wo dies<br />

nicht möglich ist, auf andere Weise so gesichert sein, dass Versicherte nicht gefährdet<br />

werden können.<br />

(3) Fluggastbrücken müssen an der Übergangsstelle zum Luftfahrzeug mit Einrichtungen<br />

gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein.<br />

(4) Tore zum Verschließen der Fluggastbrücken müssen sich leicht und gefahrlos<br />

betätigen lassen.<br />

(5) Fluggastbrücken müssen mit Sicherungen gegen Überfahren von Versicherten<br />

ausgerüstet sein.<br />

(6) Fluggastbrücken müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes<br />

Absinken verhindern.<br />

(7) Werden als Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Absinken Seile, Ketten, Tragmuttern<br />

oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen<br />

Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch<br />

ein Wiederanfahren aus der Grundstellung nicht möglich sein.<br />

(8) Zugangstreppen an Fluggastbrücken müssen § 50 Abs. 1 und 2 entsprechen.<br />

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