BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
<strong>Die</strong> Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn<br />
– die Rutschhemmung der Stufen- und Plattformoberflächen den Anforderungen der Bewertungsgruppe<br />
R 12 „Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen<br />
mit Rutschgefahr“ (ZH 1/571) entspricht und bei Fluggast- und Servicetreppen eine Wasseransammlung<br />
und Eisbildung vermieden wird (bei Servicetreppen sind Gitterroste<br />
Tränenblechen vorzuziehen; hinsichtlich Maschenweite der Gitterroste siehe Durchführungsanweisungen<br />
zu § 54 Abs. 8),<br />
– die Neigung der Aufstiege (Innenwinkel zur Waagerechten)<br />
bei Fluggasttreppen zwischen 24 und 38 Grad,<br />
bei Servicetreppen zwischen 24 und 45 Grad,<br />
bei Wartungstreppen zwischen 24 und 55 Grad<br />
liegt und die Neigung auf der gesamten Treppenlänge gleichbleibend ist.<br />
Berechnung ortsveränderlicher Treppen<br />
Stufenhöhe s + Auftrittstiefe a = 460 ± 10 mm.<br />
Anzustreben sind die Idealmaße s = 170 und a = 290 mm;<br />
die Neigung beträgt dabei 30 Grad,<br />
– die nutzbare Stufenbreite bei Fluggast- und Servicetreppen mindestens 1 m, bei Wartungstreppen<br />
mindestens 0,6 m beträgt,<br />
– Treppen mit Stufenbreiten von mehr als 1,50 m – außer Wartungstreppen – mit einem<br />
zusätzlichen Handlauf in der Mitte ausgerüstet sind,<br />
– die Länge und Breite der Plattform für Fluggast-, Service- und Wartungstreppen mindestens<br />
der Stufenbreite entspricht,<br />
– nach jeweils mehr als 18 Stufen – in technisch begründeten Ausnahmefällen sind höchstens<br />
22 Stufen zulässig – eine Zwischenplattform vorhanden ist,<br />
– die Stufen- oder Plattformneigung 3 Grad (ungefähr 5 %) nicht überschreitet,<br />
– Stufen und Podeste nach DIN 1055-3 „Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten“ für<br />
eine Belastung von 500 kg/m 2 bei Fluggasttreppen oder 250 kg/m 2 bei Service- und<br />
Wartungstreppen oder, falls ungünstiger, für eine Einzellast von 150 kg ausgelegt sind,<br />
– Aussteifungen gegen starkes Schwanken vorhanden sind,<br />
– bei Fluggasttreppen eine nahezu gleichmäßige Nennbeleuchtungsstärke von mindestens<br />
50 Lux, gemessen an der Vorderkante in Stufenmitte und auf der Mittellinie der Plattform,<br />
vorhanden ist.<br />
zu § 50 Abs. 2:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />
– Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, ab einer Höhe von 1 m über Flur mit<br />
Geländern – bestehend aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste – und Aufstiege mit<br />
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