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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

zu § 8 Abs. 3:<br />

<strong>Die</strong> Forderung nach Einstellbarkeit der Kopfstützen von Sitzen im Cockpit ist für in Rückenlehnen<br />

integrierte Kopfstützen durch Verstellbarkeit der Rückenlehnen erfüllt.<br />

Soweit die Kopfstützen die Flugzeugführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern, können<br />

diese versenkbar oder abklappbar sein.<br />

§ 9<br />

Beleuchtung<br />

Arbeitsplätze im Kabinenbereich müssen ausreichend beleuchtet werden können.<br />

In Gängen und Treppenbereichen muss die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens<br />

15 Lux betragen. <strong>Die</strong> Beleuchtung einzelner Bereiche muss unabhängig voneinander<br />

schaltbar sein. <strong>Die</strong> Allgemeinbeleuchtung von Treppen im Passagierbereich darf nur<br />

ausschaltbar sein, wenn eine zwangläufige Stufenbeleuchtung vorhanden ist.<br />

Durchführungsanweisung zu § 9:<br />

Einzelne Bereiche können sein:<br />

– Serviceabschnitte im Kabinenbereich,<br />

– Galleys,<br />

– Aufenthaltsräume für Besatzungsmitglieder.<br />

§ 10<br />

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen<br />

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich<br />

und gefahrlos ablesbar sind.<br />

Durchführungsanweisung zu § 10:<br />

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen sind z. B. Manometer für Notrutschen und Sauerstoffanlagen.<br />

Leicht zugänglich bedeutet ohne vermeidbare Behinderung.<br />

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