BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 8 Abs. 3:<br />
<strong>Die</strong> Forderung nach Einstellbarkeit der Kopfstützen von Sitzen im Cockpit ist für in Rückenlehnen<br />
integrierte Kopfstützen durch Verstellbarkeit der Rückenlehnen erfüllt.<br />
Soweit die Kopfstützen die Flugzeugführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern, können<br />
diese versenkbar oder abklappbar sein.<br />
§ 9<br />
Beleuchtung<br />
Arbeitsplätze im Kabinenbereich müssen ausreichend beleuchtet werden können.<br />
In Gängen und Treppenbereichen muss die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens<br />
15 Lux betragen. <strong>Die</strong> Beleuchtung einzelner Bereiche muss unabhängig voneinander<br />
schaltbar sein. <strong>Die</strong> Allgemeinbeleuchtung von Treppen im Passagierbereich darf nur<br />
ausschaltbar sein, wenn eine zwangläufige Stufenbeleuchtung vorhanden ist.<br />
Durchführungsanweisung zu § 9:<br />
Einzelne Bereiche können sein:<br />
– Serviceabschnitte im Kabinenbereich,<br />
– Galleys,<br />
– Aufenthaltsräume für Besatzungsmitglieder.<br />
§ 10<br />
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen<br />
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich<br />
und gefahrlos ablesbar sind.<br />
Durchführungsanweisung zu § 10:<br />
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen sind z. B. Manometer für Notrutschen und Sauerstoffanlagen.<br />
Leicht zugänglich bedeutet ohne vermeidbare Behinderung.<br />
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