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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 41<br />

Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem<br />

(1) Hubeinrichtungen mit hydraulischem oder pneumatischem Antrieb müssen so<br />

eingerichtet sein, dass bei Undichtigkeiten im Leitungssystem das 1,5fache der betriebsmäßigen<br />

Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.<br />

(2) Hubeinrichtungen nach Absatz 1, die dafür bestimmt sind, dass sich Personen<br />

unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, dass<br />

sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem aus der Grundstellung<br />

nicht und aus der jeweiligen Arbeitsstellung um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.<br />

(3) Hubeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oder Ketten gehalten<br />

wird, und Hubeinrichtungen mit mechanischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein,<br />

dass sich das Lastaufnahmemittel bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch um<br />

nicht mehr als 100 mm bewegen kann. <strong>Die</strong> Sicherheitseinrichtung muss sowohl in Ruhestellung<br />

als auch während der Hub- und Senkbewegung wirksam sein. Bei ihrem Ansprechen<br />

muss der Antrieb selbsttätig abschalten.<br />

(4) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 muss bei Hubeinrichtungen,<br />

– deren Lastaufnahmemittel über die äußere Begrenzung des Gerätes hinausragt<br />

oder hinausbewegt werden kann<br />

oder<br />

– deren Lastaufnahmemittel eine zum Luftfahrzeug definierte Arbeitshöhe einhalten<br />

muss,<br />

bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch<br />

jede Bewegung verhindert sein.<br />

(5) Werden als Sicherheitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Seile, Ketten, Tragmuttern<br />

oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen<br />

Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch<br />

ein Wiederanfahren aus der Grundstellung des Lastaufnahmemittels nicht mehr<br />

möglich sein.<br />

(6) <strong>Die</strong> Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 2 bis 4 dürfen gelöst werden können,<br />

um das Lastaufnahmemittel bei Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem<br />

in die Grundstellung zu fahren. Sie müssen jedoch beim Loslassen der Befehlseinrichtung<br />

wieder selbsttätig wirksam werden. <strong>Die</strong> Sicherheitseinrichtung darf bei Federbruch<br />

nicht unwirksam werden.<br />

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