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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

I. Geltungsbereich<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) <strong>Die</strong>se Unfallverhütungsvorschrift gilt für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen<br />

der Luftfahrt.<br />

(2) <strong>Die</strong>se Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und<br />

Einrichtungen der Luftfahrt, die für den militärischen Einsatz entwickelt oder im militärischen<br />

Bereich verwendet werden.<br />

Durchführungsanweisung zu § 1:<br />

Für die Erprobung siehe § 42 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />

Für Instandhaltungsarbeiten siehe § 41 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />

II. Begriffsbestimmungen<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flugzeuge, Drehflügler,<br />

Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge,<br />

Frei- und Fesselballone,<br />

(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die für die<br />

besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:<br />

– Schleppgeräte,<br />

– Transportgeräte,<br />

– Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,<br />

– Ver- und Entsorgungsgeräte,<br />

– Wartungsgeräte.<br />

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