BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Sinnfälligkeit ist gegeben, wenn z. B. bei<br />
– Handtastern der Taster für die Hubbewegung über dem Taster für die Senkbewegung<br />
angeordnet ist,<br />
– Fußtastern der Taster für die Hubbewegung rechts und für die Senkbewegung links angeordnet<br />
ist,<br />
– Handhebeln bei Aufwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />
Abwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird,<br />
– Fußhebeln bei Bewegung des Hebels nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />
Bewegung des Hebels nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird,<br />
– Handrädern bei Drehung des Handrades nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />
Drehung des Handrades nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird.<br />
Betriebstechnische Gründe können z. B. vorliegen bei:<br />
– Fördereinrichtungen von Förderbandwagen, Gepäckförderbandwagen,<br />
– Förderpumpen von Wasserwagen, Flugfeldtankwagen (Dispensern), Enteisern,<br />
– Antrieben der Arbeitsgeräte von Winterdienst- und Kehrblasgeräten.<br />
§ 27<br />
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen<br />
(1) Bodengeräte müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Kontroll- und<br />
Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet sein. <strong>Die</strong>se müssen gut ablesbar und übersichtlich<br />
angeordnet sein.<br />
(2) An Bodengeräten müssen die Stellungen, in die Lastaufnahmemittel und kraftbetriebene<br />
Abstützungen vor dem Verfahren der Geräte gebracht werden (Fahrstellung),<br />
durch eine augenfällige Anzeigeeinrichtung am Fahrerplatz erkennbar sein.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Fahrbewegungen nur in Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels<br />
und der Abstützungen möglich sind.<br />
(4) Absatz 2 gilt hinsichtlich der Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels nicht,<br />
wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet oder das Lastaufnahmemittel<br />
vor dem Fahrerplatz angeordnet ist.<br />
(5) Bodengeräte, bei denen die waagerechte Aufstellung für die Standsicherheit<br />
erforderlich ist, müssen mit fest angebrachten Einrichtungen zur Kontrolle der waagerechten<br />
Aufstellung ausgerüstet sein. <strong>Die</strong>se Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte<br />
Lageveränderung und gegen Beschädigung gesichert sein.<br />
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