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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Sinnfälligkeit ist gegeben, wenn z. B. bei<br />

– Handtastern der Taster für die Hubbewegung über dem Taster für die Senkbewegung<br />

angeordnet ist,<br />

– Fußtastern der Taster für die Hubbewegung rechts und für die Senkbewegung links angeordnet<br />

ist,<br />

– Handhebeln bei Aufwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />

Abwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird,<br />

– Fußhebeln bei Bewegung des Hebels nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />

Bewegung des Hebels nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird,<br />

– Handrädern bei Drehung des Handrades nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei<br />

Drehung des Handrades nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird.<br />

Betriebstechnische Gründe können z. B. vorliegen bei:<br />

– Fördereinrichtungen von Förderbandwagen, Gepäckförderbandwagen,<br />

– Förderpumpen von Wasserwagen, Flugfeldtankwagen (Dispensern), Enteisern,<br />

– Antrieben der Arbeitsgeräte von Winterdienst- und Kehrblasgeräten.<br />

§ 27<br />

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen<br />

(1) Bodengeräte müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Kontroll- und<br />

Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet sein. <strong>Die</strong>se müssen gut ablesbar und übersichtlich<br />

angeordnet sein.<br />

(2) An Bodengeräten müssen die Stellungen, in die Lastaufnahmemittel und kraftbetriebene<br />

Abstützungen vor dem Verfahren der Geräte gebracht werden (Fahrstellung),<br />

durch eine augenfällige Anzeigeeinrichtung am Fahrerplatz erkennbar sein.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Fahrbewegungen nur in Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels<br />

und der Abstützungen möglich sind.<br />

(4) Absatz 2 gilt hinsichtlich der Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels nicht,<br />

wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet oder das Lastaufnahmemittel<br />

vor dem Fahrerplatz angeordnet ist.<br />

(5) Bodengeräte, bei denen die waagerechte Aufstellung für die Standsicherheit<br />

erforderlich ist, müssen mit fest angebrachten Einrichtungen zur Kontrolle der waagerechten<br />

Aufstellung ausgerüstet sein. <strong>Die</strong>se Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte<br />

Lageveränderung und gegen Beschädigung gesichert sein.<br />

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