BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 22<br />
Kennzeichnung<br />
(1) An Hubeinrichtungen, die nicht eingerichtet sind für<br />
– das Betreten des Lastaufnahmemittels,<br />
– das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel,<br />
– den Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel,<br />
müssen entsprechende Hinweise deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.<br />
(2) Auf der Hauptplattform von Container- und Paletten-Hebebühnen müssen Standplätze<br />
für beim Hubbetrieb mitfahrende Personen deutlich erkennbar und dauerhaft<br />
gekennzeichnet sein.<br />
(3) Teile von Bodengeräten, die während des Betriebes über die Fahrzeugkontur in<br />
den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, müssen sich durch Sicherheitskennzeichnung<br />
deutlich von der Grundfarbe des Bodengerätes abheben.<br />
(4) An Bodengeräten, deren sicherer Betrieb von der Windgeschwindigkeit abhängt,<br />
muss die höchstzulässige Windgeschwindigkeit dauerhaft und leicht erkennbar angegeben<br />
sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 2:<br />
Klar erkennbare und allgemein verständliche Bildzeichen sind einer Beschriftung vorzuziehen.<br />
zu § 22 Abs. 3:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV „Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (V<strong>BG</strong> 125) vorhanden ist.<br />
Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können,<br />
sind z. B. Lastaufnahmemittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.<br />
Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:<br />
– Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),<br />
– Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),<br />
– § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),<br />
– „Flugplätze“ (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).<br />
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