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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 22<br />

Kennzeichnung<br />

(1) An Hubeinrichtungen, die nicht eingerichtet sind für<br />

– das Betreten des Lastaufnahmemittels,<br />

– das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel,<br />

– den Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel,<br />

müssen entsprechende Hinweise deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.<br />

(2) Auf der Hauptplattform von Container- und Paletten-Hebebühnen müssen Standplätze<br />

für beim Hubbetrieb mitfahrende Personen deutlich erkennbar und dauerhaft<br />

gekennzeichnet sein.<br />

(3) Teile von Bodengeräten, die während des Betriebes über die Fahrzeugkontur in<br />

den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, müssen sich durch Sicherheitskennzeichnung<br />

deutlich von der Grundfarbe des Bodengerätes abheben.<br />

(4) An Bodengeräten, deren sicherer Betrieb von der Windgeschwindigkeit abhängt,<br />

muss die höchstzulässige Windgeschwindigkeit dauerhaft und leicht erkennbar angegeben<br />

sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 2:<br />

Klar erkennbare und allgemein verständliche Bildzeichen sind einer Beschriftung vorzuziehen.<br />

zu § 22 Abs. 3:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV „Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (V<strong>BG</strong> 125) vorhanden ist.<br />

Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können,<br />

sind z. B. Lastaufnahmemittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.<br />

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:<br />

– Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),<br />

– Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),<br />

– § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),<br />

– „Flugplätze“ (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).<br />

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