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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 73<br />

Tragen auffälliger Arbeitskleidung<br />

Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte und Versicherte, die die Vorflugkontrolle<br />

durchführen, müssen auffällige Arbeitskleidung nach § 5 tragen.<br />

§ 74<br />

Fahr- und Steuerpersonal<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Bodengeräte, und<br />

Einrichtungen der Luftfahrt nur von geeigneten und hierzu besonders beauftragten Versicherten<br />

bedient werden.<br />

(2) Versicherte, die Fahr- und Steuertätigkeiten durchführen, haben den Zustand der<br />

kraftbetriebenen Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf augenfällige Mängel<br />

hin zu beobachten und vor Beginn der Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungsund<br />

Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 74 Abs. 1:<br />

Geeignet sind Personen insbesondere, wenn sie für ihre Aufgaben, z. B. an den Fahrzeugen<br />

und Geräten, theoretisch ausgebildet und praktisch eingewiesen sind sowie dem Unternehmer<br />

ihre Eignung nachgewiesen haben.<br />

Bewährt haben sich schriftliche Fahr- und Bedienungserlaubnisse nach entsprechenden<br />

Prüfungen.<br />

zu § 74 Abs. 2:<br />

Siehe auch § 16 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />

§ 75<br />

Führen von Bodengeräten<br />

(1) Versicherte dürfen kraftbetriebene Bodengeräte nur vom Fahrerplatz aus führen<br />

und Befehlseinrichtungen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigen.<br />

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