BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 73<br />
Tragen auffälliger Arbeitskleidung<br />
Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte und Versicherte, die die Vorflugkontrolle<br />
durchführen, müssen auffällige Arbeitskleidung nach § 5 tragen.<br />
§ 74<br />
Fahr- und Steuerpersonal<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Bodengeräte, und<br />
Einrichtungen der Luftfahrt nur von geeigneten und hierzu besonders beauftragten Versicherten<br />
bedient werden.<br />
(2) Versicherte, die Fahr- und Steuertätigkeiten durchführen, haben den Zustand der<br />
kraftbetriebenen Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf augenfällige Mängel<br />
hin zu beobachten und vor Beginn der Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungsund<br />
Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 74 Abs. 1:<br />
Geeignet sind Personen insbesondere, wenn sie für ihre Aufgaben, z. B. an den Fahrzeugen<br />
und Geräten, theoretisch ausgebildet und praktisch eingewiesen sind sowie dem Unternehmer<br />
ihre Eignung nachgewiesen haben.<br />
Bewährt haben sich schriftliche Fahr- und Bedienungserlaubnisse nach entsprechenden<br />
Prüfungen.<br />
zu § 74 Abs. 2:<br />
Siehe auch § 16 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />
§ 75<br />
Führen von Bodengeräten<br />
(1) Versicherte dürfen kraftbetriebene Bodengeräte nur vom Fahrerplatz aus führen<br />
und Befehlseinrichtungen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigen.<br />
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