BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
(2) Versicherte, die Bodengeräte führen (Fahrer), müssen ihre Fahrweise so einrichten,<br />
dass sie das Gerät sicher beherrschen. Insbesondere müssen sie die Fahrbahn-,<br />
Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges<br />
sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.<br />
(3) Vor dem Einschalten des Fahrantriebs von Fluggastbrücken müssen sich Versicherte<br />
davon überzeugen, dass sich niemand im Gefahrbereich der Fahrwerkräder befindet.<br />
(4) Hub- und Senkbewegungen von ortsveränderlichen Treppen dürfen von Versicherten<br />
nur eingeleitet werden, wenn sich außer ihnen niemand auf der Treppe oder<br />
Plattform befindet.<br />
(5) Versicherte dürfen Geländer nur aus der Schutzstellung bringen, wenn dies<br />
betrieblich erforderlich ist und andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.<br />
§ 76<br />
Fahrbetrieb<br />
(1) Versicherte dürfen mit Bodengeräten nur solche Verkehrswege und Bereiche<br />
befahren, die ein sicheres Fahren ermöglichen.<br />
(2) Bevor Bodengeräte mit Lastaufnahmemitteln, auf denen sich Versicherte befinden,<br />
verfahren werden, muss der Fahrer mit den Versicherten Signale festgelegt haben.<br />
(3) Versicherte dürfen Bodengeräte, deren Lastaufnahmemittel mit Personen besetzt<br />
sind, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 6 km/h verfahren.<br />
§ 77<br />
Fahrtrichtungsänderung, Schallzeichen<br />
(1) Fahrer von Bodengeräten haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Fahrer von Bodengeräten müssen bei Gefahr Schallzeichen geben.<br />
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