BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
(4) Absatz 3 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen, Bodengeräten<br />
und Fluggastbrücken, deren Bauart ein Schließen der Tür vor dem Ablegen nicht erlaubt.<br />
In diesen Fällen muss die Tür unmittelbar nach dem Einfahren der Treppe oder Ablegen<br />
des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke geschlossen werden.<br />
(5) Versicherte haben Türen in Luftfahrzeugen, die in Ausnahmefällen aus Gründen<br />
der Sicherheit, Kontrolle oder Belüftung geöffnet sind, ohne dass Fluggasttreppen oder<br />
Bodengeräte angefahren oder bordeigene Treppen oder Ausstiege ausgeklappt sind, so<br />
zu sichern, dass das Herausfallen von Versicherten verhindert wird.<br />
(6) Absatz 5 gilt nicht für Türen von Luftfahrzeugen nach § 15 Abs. 3.<br />
(7) Versicherte haben Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen<br />
von Insassenräumen gegen Hineinstürzen zu sichern.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 61 Abs. 1:<br />
Derartige Bodengeräte können Treppen und Hubwagen sein.<br />
zu § 61 Abs. 5:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze angebracht sind<br />
und eine Person den Bereich überwacht.<br />
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2.<br />
zu § 61 Abs. 7:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />
– bordgebundene Einrichtungen die Öffnungen verschließen,<br />
– feste Abschrankungen angebracht sind,<br />
– die Gefahrbereiche durch Sicherheitsleinen in Warnfarben abgesperrt sind,<br />
– die Öffnungen durch jeweils mindestens eine in Funktion befindliche Warnblinkleuchte<br />
gekennzeichnet sind.<br />
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