BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
<strong>Die</strong> Cockpit-Instrumentierung ist abschließend in den „Federal Aviation Regulations“ (FAR)<br />
und „Joint Airworthiness Requirements“ (JAR) geregelt.<br />
§ 11<br />
Anschlüsse für Elektrogeräte<br />
Steckdosen für Wechselspannungen über 50 Volt für nicht bordgebundene Elektrogeräte<br />
an Bord von Luftfahrzeugen müssen mit einem Schutzleiter ausgerüstet sein. Der<br />
Schutzleiter muss mit der Zelle des Luftfahrzeuges elektrisch leitend verbunden sein.<br />
Durchführungsanweisung zu § 11:<br />
Nicht bordgebundene Elektrogeräte sind z. B, Staubsauger und Bordküchengeräte.<br />
§ 12<br />
Ladungssicherung<br />
(1) Wird mit Luftfahrzeugen Ladung transportiert, müssen Befestigungseinrichtungen<br />
zur Ladungssicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Ladungssicherung müssen<br />
so beschaffen sein, dass sie gefahrlos erreicht und betätigt werden können.<br />
(2) Das Handgepäck muss so untergebracht werden können, dass Versicherte nicht<br />
gefährdet werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 1:<br />
Befestigungseinrichtungen sind z. B. Zurrmittel, Anschläge. In Frachträumen gilt die Forderung<br />
nach gefahrlosem Erreichen von Ladungssicherungseinrichtungen als erfüllt, wenn<br />
zwischen den Rollenbahnen rutschhemmende und trittsichere Bodenflächen vorhanden<br />
sind.<br />
zu § 12 Abs. 2:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist z. B. erfüllt durch ausreichenden Stauraum für das zur Ausübung des<br />
<strong>Die</strong>nstes erforderliche Handgepäck von Versicherten und das Handgepäck von Passagieren,<br />
wenn der Stauraum so gestaltet und angeordnet ist, dass Verletzungen durch Gepäckstücke<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
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