BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
<strong>Die</strong> Betriebsanweisung sollte erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten über:<br />
– den Verkehr auf dem Flugplatz,<br />
– Maßnahmen und Verhalten bei Arbeiten in Gefahrbereichen (z. B. Anlassen von Triebwerken,<br />
bei Lärmgefährdung, bei System-Funktionsprüfung),<br />
– Rollen und Schleppen von Luftfahrzeugen,<br />
– Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen,<br />
– den Umgang mit gefährlichen Stoffen,<br />
– Durchdrehen der Luftschraube von Hand,<br />
– das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen,<br />
– das Rettungswesen (z. B. Alarmplan für den Katastrophenfall, Kennzeichnung von Rettungswegen)<br />
und den Brandschutz,<br />
– radioaktive Verschmutzung von Teilen von Luftfahrtgeräten.<br />
Eine Verkehrsregelung außerhalb der Flugbetriebsflächen kann z. B. dadurch erfolgen, dass<br />
der Unternehmer für den innerbetrieblichen Verkehr die sinngemäße Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung<br />
(StVO) vorschreibt.<br />
Bei Arbeiten unter erhöhtem Luftdruck (z. B. Prüfung der Druckkabine) ist die Verordnung<br />
über Arbeiten in Druckluft zu beachten.<br />
Transportvorschriften und Gefahrenklassen gefährlicher Güter sind definiert für<br />
– die Luftfahrt in den „IATA-Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter<br />
(Dangerous Goods Regulations)“;<br />
– den Straßenverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) sowie zusätzlich für den grenzüberschreitenden<br />
Verkehr im Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);<br />
– den Eisenbahnverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (GGVE) sowie zusätzlich für den<br />
internationalen Eisenbahnverkehr in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung<br />
gefährlicher Güter (RID);<br />
– die Binnenschifffahrt auf dem Rhein und den übrigen Bundeswasserstraßen (ausgenommen<br />
Donau) in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern<br />
(GGVBinSch);<br />
– die Binnenschifffahrt auf der Donau in der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV);<br />
– die internationale Binnenschifffahrt im Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN);<br />
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