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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

<strong>Die</strong> Betriebsanweisung sollte erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten über:<br />

– den Verkehr auf dem Flugplatz,<br />

– Maßnahmen und Verhalten bei Arbeiten in Gefahrbereichen (z. B. Anlassen von Triebwerken,<br />

bei Lärmgefährdung, bei System-Funktionsprüfung),<br />

– Rollen und Schleppen von Luftfahrzeugen,<br />

– Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen,<br />

– den Umgang mit gefährlichen Stoffen,<br />

– Durchdrehen der Luftschraube von Hand,<br />

– das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen,<br />

– das Rettungswesen (z. B. Alarmplan für den Katastrophenfall, Kennzeichnung von Rettungswegen)<br />

und den Brandschutz,<br />

– radioaktive Verschmutzung von Teilen von Luftfahrtgeräten.<br />

Eine Verkehrsregelung außerhalb der Flugbetriebsflächen kann z. B. dadurch erfolgen, dass<br />

der Unternehmer für den innerbetrieblichen Verkehr die sinngemäße Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung<br />

(StVO) vorschreibt.<br />

Bei Arbeiten unter erhöhtem Luftdruck (z. B. Prüfung der Druckkabine) ist die Verordnung<br />

über Arbeiten in Druckluft zu beachten.<br />

Transportvorschriften und Gefahrenklassen gefährlicher Güter sind definiert für<br />

– die Luftfahrt in den „IATA-Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter<br />

(Dangerous Goods Regulations)“;<br />

– den Straßenverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />

Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) sowie zusätzlich für den grenzüberschreitenden<br />

Verkehr im Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);<br />

– den Eisenbahnverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (GGVE) sowie zusätzlich für den<br />

internationalen Eisenbahnverkehr in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung<br />

gefährlicher Güter (RID);<br />

– die Binnenschifffahrt auf dem Rhein und den übrigen Bundeswasserstraßen (ausgenommen<br />

Donau) in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern<br />

(GGVBinSch);<br />

– die Binnenschifffahrt auf der Donau in der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV);<br />

– die internationale Binnenschifffahrt im Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />

Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN);<br />

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