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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Durchführungsanweisungen zu § 36 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />

– die Sicherheitsabstände nach DIN 31 001-1 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer<br />

Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und<br />

Kinder“ bzw. DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das<br />

Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“ eingehalten sind<br />

oder<br />

– Quetsch- und Scherstellen z. B. durch Schaltleisten, Schaltmatten, Lichtschranken gesichert<br />

sind.<br />

zu § 36 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist z. B. erfüllt<br />

– durch Abschrankungen (feste Umwehrungen, Scherengitter, Teleskopstangen)<br />

oder<br />

– bei Grundrahmenhöhen von mehr als 0,6 m:<br />

durch elastisch angebrachte, bis zur Außenkante des Bodengerätes reichende und mit<br />

Warnfarben schraffierte Abweisbügel (z. B. bei Cateringhubfahrzeugen), Kennzeichnung<br />

der Quetsch- und Scherstellen und erforderlichenfalls Gummiabdeckungen an Quetschund<br />

Scherstellen<br />

oder<br />

– bei Grundrahmenhöhen von 0,6 m oder weniger:<br />

durch Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen, Gummischürzen an den Unterkanten<br />

des beweglichen Aufbaues, Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen,<br />

Schleichfahrt (max. 0,15 m/s) ab 2 m Höhe über dem Boden bis in die Grundstellung,<br />

Warnblinkeinrichtung für die Schleichfahrt und sinnvoll angeordnete Notausschalter.<br />

§ 37<br />

Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten<br />

(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und<br />

Herabfallen gesichert werden können.<br />

(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen<br />

unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.<br />

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