BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Durchführungsanweisungen zu § 36 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />
– die Sicherheitsabstände nach DIN 31 001-1 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer<br />
Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und<br />
Kinder“ bzw. DIN EN 294 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das<br />
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen“ eingehalten sind<br />
oder<br />
– Quetsch- und Scherstellen z. B. durch Schaltleisten, Schaltmatten, Lichtschranken gesichert<br />
sind.<br />
zu § 36 Abs. 2:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist z. B. erfüllt<br />
– durch Abschrankungen (feste Umwehrungen, Scherengitter, Teleskopstangen)<br />
oder<br />
– bei Grundrahmenhöhen von mehr als 0,6 m:<br />
durch elastisch angebrachte, bis zur Außenkante des Bodengerätes reichende und mit<br />
Warnfarben schraffierte Abweisbügel (z. B. bei Cateringhubfahrzeugen), Kennzeichnung<br />
der Quetsch- und Scherstellen und erforderlichenfalls Gummiabdeckungen an Quetschund<br />
Scherstellen<br />
oder<br />
– bei Grundrahmenhöhen von 0,6 m oder weniger:<br />
durch Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen, Gummischürzen an den Unterkanten<br />
des beweglichen Aufbaues, Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen,<br />
Schleichfahrt (max. 0,15 m/s) ab 2 m Höhe über dem Boden bis in die Grundstellung,<br />
Warnblinkeinrichtung für die Schleichfahrt und sinnvoll angeordnete Notausschalter.<br />
§ 37<br />
Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten<br />
(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und<br />
Herabfallen gesichert werden können.<br />
(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen<br />
unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.<br />
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