BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 39 Abs. 2:<br />
Kippbare oder anhebbare Aufbauten sind z. B.:<br />
– kippbare Führerhäuser,<br />
– höhenverstellbare Fahrerkabinen,<br />
– höhenverstellbare Anbaugeräte,<br />
– Ladeplattformen.<br />
Formschluss wird bei Hydraulikzylindern erreicht, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich<br />
eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil<br />
abgeschlossen ist.<br />
Betriebsmäßig beinhaltet z. B.:<br />
– Be- und Entladen,<br />
– Arbeiten zur Ladungssicherung.<br />
Betriebsmäßig beinhaltet nicht lnstandhaltungsarbeiten.<br />
Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer<br />
Aufbauten siehe auch UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (V<strong>BG</strong> 8).<br />
zu § 39 Abs. 3:<br />
Überbeanspruchungen von Konstruktionsteilen können z. B. durch geeignete Dämpfungselemente<br />
verhindert werden.<br />
§ 40<br />
Bauteile von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen<br />
(1) Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstige Bauteile von hydraulischen<br />
und pneumatischen Einrichtungen von Bodengeräten müssen für die Beanspruchung<br />
durch betriebsmäßig zu erwartende Druckstöße ausgelegt sein.<br />
(2) Druckleitungen von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen müssen mit<br />
einem Druckbegrenzungsventil ausgerüstet sein, welches verhindert, dass das 1,4fache<br />
des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her überschritten<br />
wird. Druckbegrenzungsventile müssen gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert<br />
sein.<br />
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