BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 66<br />
Betreten hochgelegener Flächen von Luftfahrzeugen<br />
Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur auf den hierfür bestimmten Flächen betreten.<br />
Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen zu treffen.<br />
Durchführungsanweisung zu § 66:<br />
Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z. B.<br />
– rutschhemmende Beschichtungen der begehbaren Flächen,<br />
– spezielle Fußbekleidung.<br />
Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Verwendung von<br />
– Gerüsten,<br />
– Sicherheitsgeschirren,<br />
– Fangnetzen,<br />
– Hubarbeitsbühnen.<br />
§ 67<br />
Kontrollarbeiten an Triebwerken<br />
(1) Versicherte haben bei Kontrollarbeiten sicherzustellen, dass beim Durchdrehen<br />
einer Luftschraube von Hand das Triebwerk nicht anspringen kann.<br />
(2) Versicherte dürfen Triebwerkseinlässe nur für Arbeiten am Triebwerk betreten.<br />
(3) Versicherte dürfen Arbeiten im Triebwerkseinlass nur durchführen, wenn sichergestellt<br />
ist, dass der Verdichter weder durch Anlassen noch unbeabsichtigt rotieren kann.<br />
(4) Versicherte dürfen Sichtkontrollen nur durchführen, wenn ein Anlassen des Triebwerkes<br />
verhindert ist und ausreichender Abstand zum Verdichter eingehalten wird.<br />
Durchführungsanweisung zu § 67 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist bei Luftfahrzeugen erfüllt, wenn Zündung und Bordnetz ausgeschaltet sowie<br />
Maßnahmen getroffen sind, die unbefugtes Einschalten verhindern. Bei Luftfahrzeugen<br />
mit Magnetzündung ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn<br />
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